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Vorlage - DrS/2021/172  

 
 
Betreff: Bedarfsplanung nach dem KitaG ab dem 01.01.2021 - Änderungen aufgrund der Kita-Reform Schleswig-Holsteins
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Frau Fitzner
Federführend:Kita, Jugend, Schule, Kultur Bearbeiter/-in: Zierke, Beate
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
26.08.2021 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Gruppen im Bedarfsplan 01.01.2021 bis 31.07.2021  
Gruppen im Bedarfsplan ab 01.08.2021  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Zusammenfassung:

Gemäß §10 Absatz 1 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) erstellen die örtlichen Träger einen Bedarfsplan und schreiben ihn kontinuierlich fort. Zur Sicherstellung der Finanzierung ab dem 01.01.2021 werden in Abstimmung mit den Trägern und Gemeinden die geförderten Einrichtungsträger und Gruppen festgelegt und per Bescheid bis zum 31.12.2024 festgestellt. Die Bedarfsplanung hat eine zentrale Bedeutung in der Kitaplanung und –finanzierung.

 

Sachverhalt:

Mit dem neuen KitaG vom 12.12.2019 ändert das Land Schleswig-Holstein die Finanzierung und die Bedarfsplanung von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege.

Nach § 15 KiTaG hat ein Einrichtungsträger einen Anspruch auf Förderung der Standardqualität gegen den örtlichen Träger, wenn er die Fördervoraussetzungen sowie die Auflagen der betriebserlaubniserteilenden Behörde erfüllt und unter anderem die vorgehaltenen Plätze im Bedarfsplan stehen.

Die Vorschriften zur Bedarfsplanung wurden erheblich verändert, ausgeweitet und vollständig neu geordnet.

 

Gemäß §10 Absatz 1 KiTaG erstellen die örtlichen Träger einen Bedarfsplan, in dem sie das in den kreisangehörigen Gemeinden erforderliche Angebot an Gruppen in Kindertageseinrichtungen nach Gruppenart (§ 17), Gruppengröße (§ 25 Absatz 1) und Öffnungszeit sowie das erforderliche Angebot in Kindertagespflege für die nächsten Kindergartenjahre (erster Abschnitt) und die geförderten Einrichtungsträger (zweiter Abschnitt) festlegen.

Im Rahmen der Bedarfsermittlung wird den Kreisen eine umfassende Bestandsaufnahme vorgegeben.

 

Die Gemeinden haben gemäß § 9 KitaG eine umfassende Bedarfsermittlung vorzunehmen und dabei unter anderem Bedürfnisse nach Öffnungszeiten, nach Förderung außerhalb der Wohngemeinde, Wünsche nach pädagogischer und religiöser Ausrichtung, Präferenzen zwischen Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege sowie Bedarf nach Angeboten der Minderheiten und Volksgruppen zu ermitteln.

 

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat den Bedarfsplan zu erstellen und kontinuierlich fortzuschreiben. Die Kreise haben bei der Aufstellung des Bedarfsplans das Benehmen mit den Gemeinden herzustellen.

Der Bedarfsplan entsteht künftig in Teilen:

 

-         erster Abschnitt: Darstellung des erforderlichen Angebotes an Gruppen und Öffnungszeiten sowie Tagespflege für mehrere Jahre

-         zweiter Abschnitt: Festlegung der geförderten Einrichtungsträger.

Der erste Abschnitt des Bedarfsplanes erfasst auch den Bedarf an den im KiTaG neu vorgesehenen sog. festen „Ergänzungs- und Randzeitengruppen“. In der Vergangenheit waren dies die Angebote der Früh- und Spätbetreuung. Diese Zeiten sind auch bei den Trägern abgefragt worden. Hier besteht noch in Teilen Abstimmungsbedarf bezüglich der Gruppengrößen, der Betreuungszeiten und der Auslastungsquoten.

 

Der Einrichtungsträger kann darüber hinaus in eigener Verantwortung flexible Randzeitenangebote schaffen, in denen Kinder bis zu 5 Wochenstunden betreut und individuell kindbezogen abgerechnet werden. Diese flexiblen Randzeitenangebote sind nicht im Bedarfsplan zu erfassen.

 

Nach § 10 KiTaG sind die Öffnungszeiten der einzelnen Gruppe auf höchstens 50 Stunden festgelegt. Aus Gründen des Kindeswohls sollten die Öffnungszeiten der Gruppen und der Ergänzungs- und Randzeitengruppen insgesamt 50 Stunden nicht überschreiten.

 

Gemäß § 13 Abs.1 KitaG nimmt der örtliche Träger den Einrichtungsträger auf dessen Antrag unter Angabe der geförderten Gruppen in den Bedarfsplan auf. Der Förderungszeitraum soll drei Jahre nicht unterschreiten.

 

Für die Aufnahme der Gruppen in den Bedarfsplan haben alle Träger im Dezember 2020 einen Antrag auf Aufnahme der jeweiligen Gruppen in den Bedarfsplan beim Kreis Segeberg gestellt. Das Antragsverfahren beinhaltete die Stellungnahme der Standortgemeinde unter Berücksichtigung des entsprechenden Bedarfes. Dieses Verfahren wird auch zukünftig bei Änderungen fortgesetzt.

 

Die Träger haben die Bescheide für die Aufnahme in den Bedarfsplan für den Förderzeitraum 01.01.2021 bis zum 31.12.2024 erhalten. Die Festschreibung des Aufnahmezeitraumes von 4 Jahren wurde gewählt, um den Trägern einerseits die Sicherung der Fördergelder innerhalb des Übergangszeitraumes der Kitareform zu gewährleisten und anderseits die Ergebnisse der Evaluation in den folgenden Bedarfsplan ab 2025 einfließen zu lassen.

 

In den Anlagen sind die Gruppen mit festen Ergänzungs-und Randzeiten im Bedarfsplan ab 01.01.2021 der jeweiligen Städte, Ämter und Gemeinden für den Zeitraum ab 01.01.2021 bis zum 31.12.2024 abgebildet. Aufgrund der Änderungen zum 01.08.2021 sind die Gruppen in 2 Anlagen dargestellt.

 

Änderungen beziehen sich zum 01.08.2021 meistens auf die wöchentlichen Betreuungszeiten bzw. auf die Ergänzungs- und Randzeitengruppen. Neuaufnahmen in den Bedarfsplan sind z.B. die Naturgruppe in Leezen.

 

Die Aufnahme der Gruppen in den Bedarfsplan bildet die Grundlage für die Förderfähigkeit der in der Anlage aufgeführten Gruppen. Somit ist die Bedarfsplanung zur Drehscheibe der Finanzierung von Kindertagesstätten geworden. Bei einer geringen Auslastung wird der volle Betrag für die Gruppenförderung finanziert. Auf der Seite der Refinanzierung erhält der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur die kindbezogenen Anteile des Landes und der Wohnsitzgemeinden. Ein dadurch entstehendes Defizit ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu tragen. Somit ist seitens der Verwaltung der Gruppenzuschnitt und die optimale Auslastungsquote verstärkt in den Blick zu nehmen.

 

Aufgrund der umfangreichen Gesetzesumstellung zum 01.01.2021, der Elternbeitragsentlastung in den Corona-Hochphasen und der coronabedingten Prüfung der Systemrelevanz der Berufe von Eltern (Pandemiebetrieb) während der Notbetreuung im Fachdienst 51.10 musste die Priorität innerhalb des Fachdienstes aufgrund o. g. Dringlichkeiten zu Ungunsten der Bedarfsplanung festgesetzt werden. Nunmehr konnte durch die Fortführung des Regelbetriebes der Kitas auch die Arbeit der Bedarfsplanung wieder vollumfänglich aufgenommen werden.

 

In 2022 werden wieder alle Kommunalgespräche stattfinden. Der Bedarfsplan wird in einer veränderten Form dargestellt werden. Die in der bisherigen Praxis regelmäßig im Bedarfsplan enthaltenen Erläuterungen sowie Daten aus der Bestandserfassung und Bedarfsermittlung und zur Bevölkerungsentwicklung finden zukünftig ihren Platz in den Begründungen zu den Fortschreibungen/Änderungen des Bedarfsplans.

 

Seitens des Ministeriums ist zukünftig geplant, im Rahmen des Kitaportals ein landeseinheitliches Planungstool für die Bedarfsplanung zu erschaffen. Der Fachdienst 51.10 beteiligt sich im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft an der Entwicklung.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Anlagen für den Bedarfsplan für das Jahr 2021 zur Kenntnis.

Der erforderliche Bedarf nach § 10 KiTaG an Gruppen nach Gruppenart und Gruppengröße sowie Öffnungszeiten  in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2024 und die geförderten Einrichtungsträger wird damit festgelegt.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

      fortlaufend im Rahmen der Finanzierung von Kindertagesstätten

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan: 361

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

           Wir stärken die Teilhabe, die Selbstbestimmung und das Zusammenleben

           aller Menschen.

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

X

Ja

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Gruppen im Bedarfsplan 01.01.2021 bis 31.07.2021

Gruppen im Bedarfsplan ab 01.08.2021

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Gruppen im Bedarfsplan 01.01.2021 bis 31.07.2021 (11418 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Gruppen im Bedarfsplan ab 01.08.2021 (11072 KB)