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Vorlage - DrS/2021/228  

 
 
Betreff: Zentrale Stelle für Qualitätssicherung im Rettungsdienst (ZSR) - Errichtung einer trägerübergreifenden AöR
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Lorenzen, Jens
Federführend:Gremien, Kommunikation, Controlling Bearbeiter/-in: Schmitt, Frank
Beratungsfolge:
Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit Vorberatung
01.11.2021 
Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Verkehr und Gesundheit ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
25.11.2021 
Sitzung des Hauptausschusses (HAUSHALT) ACHTUNG NEUER SITZUNGSORT ENTGEGEN DER EINLADUNG ungeändert beschlossen   
Kreistag des Kreises Segeberg Entscheidung
02.12.2021 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1_ZSR AöR Errichtungsvertrag  
Anlage 2_ZSR AöR Organisationssatzung  
Anlage 3_ZSR AöR Organigramm  
Anlage 4_ZSR AöR Vereinbarung Luftrettung  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zusammenfassung:

Das Schleswig-Holsteinische Rettungsdienstgesetz (SHRDG) schreibt in § 10 Abs. 1 vor, dass im Rettungsdienst Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen sind. Die Erfassung und Analyse der Daten ist gem. SHRDG in einer zentralen Stelle für die Qualitätssicherung zu bündeln, welche gemeinschaftlich von allen Rettungsdienstträgern und Trägern der Luftrettung zu organisieren ist. Die Rettungsdienstträger haben sich in Absprache mit dem Land dafür ausgesprochen, dass diese Aufgabe gem. § 10 Abs. 1 SHRDG in Eigenregie als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) gem. § 19 ff. Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) organisiert werden soll. Die Errichtung der AöR soll zum 1. Januar 2022 erfolgen.

Sachverhalt:

Das Schleswig-Holsteinische Rettungsdienstgesetz (SHRDG) schreibt in § 10 Abs. 1 vor, dass im Rettungsdienst Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen sind. Diese Aufgabe obliegt den Rettungsdienstträgern (alle Kreise und kreisfreie Städte) und Trägern der Luftrettung (der Kreis Ostholstein sowie das Land Schleswig-Holstein). Die Qualitätssicherung umfasst laut SHRDG u.a. die zentrale elektronische Erfassung und Auswertung von standardisierten Daten des Rettungsdienstes. Mit den Ergebnissen dieser Auswertung soll die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität transparent dargestellt werden. Durch die Analyseergebnisse und Vergleiche sollen den Rettungsdienstträgern konkrete Verbesserungs- und Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt und somit ein Beitrag zur kontinuierlichen Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung geleistet werden. Eine in der Arbeitsweise vergleichbare zentrale Stelle ist in Baden-Württemberg bereits erfolgreich im Rettungsdienst etabliert. Die Erfassung und Analyse der Daten ist gem. SHRDG in einer zentralen Stelle für die Qualitätssicherung zu bündeln, welche gemeinschaftlich von allen Rettungsdienstträgern und Trägern der Luftrettung zu organisieren ist. Dabei ist zu beachten, dass die Kreise und kreisfreien Städte als Rettungsdienstträger und das Land als ein Träger der Luftrettung in dieser Sache zur Zusammenarbeit verpflichtet sind.

Die Rettungsdienstträger haben sich in Absprache mit dem Land dafür ausgesprochen, dass diese Aufgabe gem. § 10 Abs. 1 SHRDG in Eigenregie als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) gem. § 19 ff. Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) organisiert werden soll. Diese AöR soll durch alle Rettungsdienstträger gemeinschaftlich errichtet und getragen werden. Mit dieser Lösung wird diese Aufgabe sachgerecht und rechtssicher in der Hoheit der Rettungsdienstträger umgesetzt. Das Land wird vertraglich in die Umsetzung und Finanzierung der Aufgabe eingebunden. Die Errichtung der AöR soll zum 1. Januar 2022 erfolgen.

Für die Errichtung der AöR sind folgende Regelungswerke und Entsendungen zu beschließen:

  1. Vertrag zur Errichtung der AöR (Anlage 1)

Der Vertrag wird zwischen allen Rettungsdienstträgern (Kreise und kreisfreie Städte) geschlossen und regelt die wesentlichen Grundlagen zur Errichtung der AöR.

  1. Organisationssatzung der AöR (Anlage 2)

Die Organisationssatzung regelt alle relevanten Aspekte der AöR. Darin sind bereits die Anknüpfungspunkte für die Einbindung des Landes und Kreises Ostholstein als Träger der Luftrettung enthalten.

  1. Vereinbarung mit dem Land und dem Kreis Ostholstein als Träger der Luftrettung (Anlage 4)

Mit der Vereinbarung werden die wesentlichen Aspekte der Zusammenarbeit, Finanzierung und Mitbestimmung zwischen der AöR und den Trägern der Luftrettung geregelt. Diese Vereinbarung ist lediglich informativ beigefügt. Eine Beschlussfassung durch den Kreis Segeberg ist nicht notwendig.

  1. Entsendung eines Mitglieds und Stellvertretung in den Verwaltungsrat der ZSR AöR

Der Kreis Segeberg wird sich mit 6,67% am Stammkapital der ZSR AöR beteiligen. Gem. § 6 Abs. 1 der Organisationssatzung entsendet jeder Träger ein Mitglied in den Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren. Gem. § 6 Abs. 2 Satzung wird für den Fall einer Verhinderung jeweils ein stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied benannt. Aus fachlichen Gründen werden daher Herr Matthias Schröder (Fachbereichsleitung Ordnungswesen, Straßenverkehr, Verbraucherschutz) und Herr Jens Lorenzen (Fachdienstleitung Feuerwehrwesen, Zivil- und Katastrophenschutz, rettungsdienst) vorgeschlagen.

Gem. § 8 Abs. (2) Buchstabe d) der Hauptsatzung des Kreises Segeberg ist - im Einklang mit § 23 Nr. 19 der KrO SH - abweichend davon der Hauptausschuss für solche Bestellungen zuständig, die sich auf Gesellschaften beziehen, an denen der Kreis mit weniger als 75% beteiligt ist.

Die Kosten der AöR sind durch die Träger der AöR (alle Rettungsdienstträger) sowie durch die Träger Luftrettung zu tragen. Näheres regelt die Organisationssatzung (§ 2 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 1 und 2) sowie die Vereinbarung mit den Trägern der Luftrettung (§ 3 Kostentragung, Rechnungslegung). Die Teilung der Kosten erfolgt zu gleichen Teilen durch die Rettungsdienstträger, insgesamt 15, sowie die Träger der Luftrettung, insgesamt 2. Damit ergibt sich für die Kosten ein Teiler von 17.

Die geplanten Kosten für das Jahr 2022 belaufen sich auf rd. 535 TEUR  bei einem Teiler von 17 ergibt sich ein Anteil von rd. 32 TEUR je Rettungsdienstträger und Luftrettungsträger. Die tatsächlichen Kosten für 2022 werden höchstwahrscheinlich noch geringer sein, da sich die AöR im Jahr 2022 noch im Aufbau befindet. Die Finanzierung erfolgt für den Kreis Segeberg zunächst über die RkiSH gGmbH und die Kosten werden entsprechend über den Kosten- und Leistungsnachweis durch die RkiSH gGmbH bei den Krankenkassen zur Refinanzierung eingereicht. Die Krankenkassen haben zwar in den Vorgesprächen bisher keine vollumfängliche Kostenzusage erteilt, da die Kosten des landeseinheitlichen Qualitätsmanagements durch eine zentrale Stelle gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 SHRDG explizit als Kosten des Rettungsdienstes aufgeführt sind, können die Krankenkassen die Refinanzierung nicht grundsätzlich ablehnen. Aber selbstverständlich steht die Refinanzierung unter dem Vorbehalt, dass die Aufgabe wirtschaftlich durchgeführt wurde. Dies werden die kommenden Entgeltverhandlungen und ggf. anschließende Schieds- und ggf. Verwaltungsgerichtsverfahren zeigen. Es ist von einer vollumfänglichen Refinanzierung auszugehen.

Die AöR soll den Namen „Zentrale Stelle Rettungsdienst Anstalt öffentlichen Rechts“, kurz „ZSR AöR“ tragen und ihren Sitz in Kiel haben. Sollten sich in den kommenden Jahren weitere Aufgaben im Rettungsdienst ergeben, die eine trägerübergreifende Zusammenarbeit erfordern, können weitere Aufgaben in der AöR verortet werden. Für die personelle und sachliche Organisation der ZSR AöR trifft die Koordinierungsstelle Rettungsdienst von Landkreistag Schleswig-Holstein und Städteverband Schleswig-Holstein bereits Vorbereitungen, damit nach der Errichtung möglichst zeitnah die Arbeitsfähigkeit hergestellt werden kann.

 

 

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Beschlussvorschlag:

  1. Der Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag des Kreises Segeberg beschließt:
  1. Der Kreis Segeberg tritt der gemeinsamen Zentralen Stelle Rettungsdienst AöR aller Kreise und kreisfreien Städte bei.
  2. Der Organisationssatzung der Zentralen Stelle Rettungsdienst AöR (Anlage 2) wird zugestimmt.
  3. Der Landrat wird ermächtigt, den Errichtungsvertrag Zentrale Stelle Rettungsdienst AöR (Anlage 1) zu unterzeichnen.
  1. Der Hauptausschuss beschließt:

Der Kreis Segeberg entsendet Herrn Matthias Schröder ab 01.01.2022 für die Dauer von fünf Jahren in den Verwaltungsrat der ZSR AöR. Zusätzlich wird Herr Jens Lorenzen ab 01.01.2022 für die Dauer von fünf Jahren als stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied der ZSR AöR benannt.

  1. Der Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit beschließt die Aufnahme der Einlage für das Stammkapital in Höhe von 2.000 € in die Änderungsliste für den Haushalt 2022.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Gem. § 2 der Organisationssatzung der ZSR beträgt das Stammkapital 30.000 €. Der Kreis Segeberg hat eine einmalige Einlage in Höhe von 2.000 € zu leisten.

 

X

Mittelbereitstellung

 

Teilplan: 127100

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

X

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto: 7841 000 000

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

X

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

 

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Anlage/n:

  1. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Errichtung des gemeinsamen Kommunalunternehmens Zentrale Stelle Rettungsdienst Anstalt des öffentlichen Rechts
  2. Organisationssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens Zentrale Stelle Rettungsdienst Anstalt des öffentlichen Rechts
  3. Organigramm der Zentralen Stelle Rettungsdienst
  4. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beauftragung der Zentrale Stelle Rettungsdienst AöR in der Luftrettung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1_ZSR AöR Errichtungsvertrag (439 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2_ZSR AöR Organisationssatzung (503 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3_ZSR AöR Organigramm (174 KB)      
Anlage 4 4 öffentlich Anlage 4_ZSR AöR Vereinbarung Luftrettung (434 KB)