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Zusammenfassung: Der Kreis Segeberg setzt einheitliche Zugangsvoraussetzungen zur Beförderung zur Kindertagesstätte für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder durch Richtlinien fest.
Sachverhalt: Aktuell beziehen im Kreis Segeberg ca. 170 Kinder in Kindertagesstätten heilpädagogische Leistungen nach § 79 iV.m. § 83 SGB IX in Form von ehemals teilstationären Leistungen wie Einzelintegration und Integrationsgruppen.
Nach § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX können im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe auch Beförderungsleistungen gewährt werden. Von den o.g. 170 Kindern erhalten jährlich ca. 60 Kinder eine Beförderungsleistung zur Sicherstellung des Besuches der Kindertagesstätte. Die jährlichen Aufwendungen betragen ca. 100 TEUR/jährlich.
Mit den zur Beschlussfassung vorgelegten Richtlinien soll das bisherige Verwaltungshandeln einheitlich, transparent und für Kindertagesstätten und Eltern nachvollziehbar werden. Durch die Richtlinien erfolgt keine Erweiterung oder Einschränkung des bisher anspruchsberechtigten Personenkreises. Insofern wird nicht mit einer Veränderung des bisherigen Leistungsumfanges geplant.
Für Kinder im aktuellen Bezug von Beförderungsleistungen gibt es gleichwohl einen Bestandschutz bis zum 31.07.2022, sofern es in Einzelfällen doch zu einer Ablehnung nach den neuen Richtlinien kommen könnte.
Der Grundgedanke er Richtlinien ist dabei die Eigenverantwortlichkeit der Eltern in den Fokus zu stellen, sowie den Vorrang des ÖPNV zur Inanspruchnahme öffentlicher Mittel der Eingliederungshilfe herauszustellen. Die Eingliederungshilfe soll erst dann einspringen, wenn Betroffene Leistungen auch unter zumutbaren Anforderungen nicht eigenverantwortlich sicherstellen können (siehe § 90 Abs. 1 SGB IX).
Für Kinder im aktuellen Bezug von Beförderungsleistungen gibt es einen Bestandschutz bis zum 31.07.2022, sofern es in Einzelfällen doch zu einer Ablehnung nach den neuen Richtlinien geben könnte.
Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt, die Richtlinien zur Übernahme der Beförderung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §§ 79, 83 i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX treten zum 01.01.2022 in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
Anlage/n:
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