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Zusammenfassung: Zur Vorprüfung der Gültigkeit der Kreiswahl vom 14.05.2023 wählt der Kreistag die Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses
Sachverhalt: Nach § 39 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuss über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche zu beschließen.
Der Wahlprüfungsausschuss ist gemäß § 66 Abs. 1 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) in der konstituierenden Sitzung des Kreistages zu wählen. Die Wahl hat unabhängig vom Vorliegen eventueller Einsprüche zu erfolgen, da der Wahlprüfungsausschuss von Amts wegen die Gültigkeit der Kreiswahl vom 14.05.2023 vorzuprüfen hat.
Weder das GKWG noch die GKWO enthalten Regelungen über die Zusammensetzung des Wahlprüfungsausschusses, so dass grundsätzlich auch die analoge Anwendung der Hauptsatzungsregelung des Kreises zu den ständigen Ausschüssen (§ 5; 12 Mitglieder) in Frage käme. Danach würde der Wahlprüfungsausschuss aus 5 Mitgliedern der CDU, je 2 Mitgliedern der GRÜNEN und der SPD und jeweils einem Mitglied der FDP, der AfD und der FREIEN WÄHLER bestehen.
Seit der Kommunalwahl 1986 wird auf die analoge Anwendung der Hauptsatzungsregelung verzichtet. Die Wahlprüfungsausschüsse bestanden seitdem aus je einem Mitglied der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen, folglich aus vier bis acht Mitgliedern.
Beschlussvorschlag: In den Wahlprüfungsausschuss werden gewählt:
Finanzielle Auswirkungen:
Steuerliche Relevanz
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
Anlage/n:
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