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Vorlage - DrS/2023/190  

 
 
Betreff: Sachstand Prüfungen der Krankenhausfinanzierung
Status:öffentlichVorlage-Art:Bericht der Verwaltung
Verfasser/in:Neumann, Dieter
Federführend:Gesundheit Beteiligt:Finanzen und Finanzcontrolling
Bearbeiter/-in: Schmidt, Martina  FB Zentrale Steuerung
   Gleichstellungsbeauftragte
   Gremien, Kommunikation, Controlling
Beratungsfolge:
Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit Kenntnisnahme
06.11.2023 
Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Verkehr und Gesundheit zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zusammenfassung:

Bericht über die Prüfung einer Teilförderung von Krankenhäusern des Kreises Segeberg der Jahre 2019 und 2020. Die Prüfungen sind abgeschlossen und es wurde festgestellt, dass die Umsetzung ordnungsgemäß erfolgte.

 

Sachverhalt:

Betrachtet wird die Krankenhausförderung im Zeitraum von 2008 bis 2021, wobei aufgrund der Verjährung eine Prüfung der Jahre 2008 bis 2018 hier unbeachtet bleibt. Die problematische Situation der Prüfung und Bearbeitung der Vorjahre wird hinreichend in den Berichten des Rechnungsprüfungsamtes der letzten Jahre dargestellt.

 

Die Krankenhausförderung betrifft gem. § 9 I KHG i. V. m. § 8 I AG-KHG die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren und kleinere bauliche Maßnahmen unter 60.000 DM bzw. 30.677,51 € ergänzt durch die Kosten für die Nutzung der geförderten Anlagegüter.

Die Fördersummen in der Gesamtheit pro Jahr umfassen in den Jahren ca. 3,5 bis 4,5 Millionen € und werden von dem zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein festgesetzt. Dieses verteilt sie auf neun bis elf Krankenhäuser bzw. Teilkliniken, die jedes Jahr erneut durch das Ministerium bestimmt werden. Die Gesamtsumme definiert sich durch die Einwohnerzahl des Kreises und wird über einen speziellen Schlüssel zweckbezogen auf die Kliniken verteilt. Die letztlich erfolgende Spitzabrechnung gegen Jahresende ergibt sich aus den tatsächlich von den Krankenhäusern abgerufenen Geldern in einem erweiterten Nutzungsbereich und wird zu gleichen Teilen durch das Land und die Kreise getragen. Im Folgejahr der jeweiligen Förderung sind durch die Krankenhäuser Verwendungsnachweise an den Kreis zu übergeben. Deren Prüfung ist Thema dieser Betrachtung und nunmehr in der Zuständigkeit des FD 53.10.

 

Krankenhaus           2019  2020

Segeberger Kliniken     1.556.053     1.614.408

Segeberger Kliniken, Neuro (MS)              14.125

Segeberger Kliniken, Psychosomatik        15.865 €         16.484 €

Paracelsus-Klinik Henstedt-Ulzburg      571.717 €        574.965 €

Medizinische Klinik Borstel       230.049 €        238.537 €

Psychiatrisches Krankenhaus Rickling      489.668 €        504.880 €

Psychiatrisches Krankenhaus Rickling TK Psych.    124.325 €        129.962 €

Klinikum Bad Bramstedt        354.213 €        347.805 €

Schön Klinik Bad Bramstedt       136.561 €        141.210 €

Kardiologische Klinik Norderstedt        81.087 €   82.630 €

 

Die als Fördergelder durch den Kreis Segeberg ausgeschütteten Gelder werden durch die Krankenhäuser vollständig vereinnahmt. Nicht verwendete Beträge werden in das Folgejahr übertragen und stehen dann weiterhin ggf. auch kumuliert für eine größere Wiederbeschaffung zur Verfügung. Dieses findet sich jeweils im Verwendungsnachweis wieder.

 

Nach der Übergabe der Aufgabe an den FD 53.10 wurden die Akten und Materialien aufgearbeitet und in einen Aktenbestand überführt. In der Folge ist die Basis für Prüfungen zu begründen und mittels Vorprüfungen und folgenden Detailprüfungen die korrekte Nutzung der Fördergelder festzustellen bzw. ein korrekter Zustand herzustellen. Da die Krankenhausförderung im KHG als ein Grundpfeiler der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser eingerichtet wurde, besteht das Ziel der Prüfungen darin, die normgerechte Nutzung der Fördermittel zu erreichen. Gerade in der derzeitigen Finanzlage der Krankenhäuser ist eine Rückforderung gegenüber einer Korrektur von Fehlnutzungen, die mit nachhaltigen Verbesserungen des Verfahrens einhergehen, abzuwägen.

 

Die Rechtsnormen sehen vor, dass die Anlagegüter dem Krankenhaus-Betrieb und der Versorgung der kranken Personen dienen. In diesem Zusammenhang ist bei den bisherigen Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes des Kreises wiederholt angemerkt worden, dass mittels Leasing getätigte Anschaffungen die Voraussetzungen für die Förderung nicht erfüllen. Diese Auffassung wird durch eine juristische Expertise des Ministeriums in Form eines Erlasses negiert.

 

Eine Umfrage bei den Kreisen des Landes ergab, dass die Prüfung der Förderungsmittel-Verwendung unterschiedlich umgesetzt wird. Dieses reicht von der ungeprüften Weitergabe der Fördersumme an das Ministerium, wie sie als Mindestvorgabe in AG-KHG vorgesehen ist, bis zu einer vollständigen Prüfung der abgegebenen Verwendungsnachweise inklusiven Prüfungen vor Ort, wie sie durch unser RPA gefordert wird. Bezüglich des Leasings teilten die Kreise die Auffassung des Ministeriums. Da gerade teurere medizinische Geräte oft mittels Leasing für mehrere Jahre genutzt werden, um dann gegen modernere Geräte zugunsten einer besseren medizinischen Versorgung der Patient*innen ersetzt zu werden, ist dieser Weg wirtschaftlich.

 

Nach der Aufarbeitung des Aktenbestandes erfolgten formelle und inhaltliche Vorprüfungen, und es wurden entsprechende Ergänzungen und Korrekturen eingefordert. Die Antworten wurden geprüft und führten zum Teil zu weiteren Nachforderungen bei den jeweils betroffenen Krankenhäusern. Es zeigten sich teilweise individuelle Ausprägungen, welche oft in Form und Inhalt keine Basis für eine angemessene Prüfung bildeten. Neben aussagekräftigen Sachberichten, in denen u. a. Neu- und Wiederanschaffungen ebenso wie die Anschaffungsverfahren nachvollziehbar dargestellt wurden, fehlten mehrfach über die gesamte Nutzungsdauer geführte Auflistungen der durch die Förderung angeschafften Anlagegüter.

Die durch Wirtschaftsprüfer der Krankenhäuser vorgeprüften Nachweise erfüllten oft nicht die Anforderungen an einen Verwendungsnachweis, weil es sich um betriebswirtschaftliche Prüfungen handelte. Sachliche Fördervoraussetzungen wie die Nutzung und Beschaffungsdetails (Ausschreibungsverfahren usw.) wurden oft unberücksichtigt.

 

In diesem Zusammenhang musste und konnte ein erheblich größerer Aufwand als erwartet in die Weiterentwicklung der Klinik-internen Abläufe fließen.

 

Die konkreten Informationen über einzelne Beschaffungen und Beschaffungswege sowie Dokumentationen wurden in einer Prüfung vor Ort erhalten und ausgewertet. Hierzu waren die entsprechenden Mängel im Rahmen der Vorprüfungen zu erkennen und zu bewerten. Auf die Durchsicht der Akten folgten in der Praxis daher ein bis mehrere Ortstermine pro Krankenhaus bzw. Krankenhaus-Verbund, an denen i. d. R. mehrere Krankenhaus-Mitarbeiter*innen mit spezialisierten Zuständigkeiten teilnahmen und die Prüfung unterstützten.

Es wurden stichprobenartig eine größere Anzahl von Beschaffungen überprüft. Die Prüfung der Rechnungen, bei der auch betrachtet wird, ob die Anschaffung den Fördervorgaben entspricht, bildete den Anfang. Ein oft zu hinterfragendes Hauptaugenmerk sind hierbei der Patient*innenbezug und die Wiederbeschaffung. Ist die Nutzung durch oder für Patient*innen meist gut erkennbar, so wird die Abgrenzung, ob ein Kauf eine Wiederbeschaffung ist, oft komplexer, da diese sich immer wieder mit Veränderungen des Kaufgegenstandes verknüpft. Wird ein altes System (z. B. zur Überwachung von Intensiv-Patient*innen) nach vielen Jahren ersetzt, so handelt es sich bei dem Nachfolger i. d. R. um ein gänzlich anderes Konstrukt, das aber genau diese Aufgabe – erheblich besser und moderner – erledigt. Man darf dieses also trotz anderer Komponenten als eine Ersatzbeschaffung und damit eine förderfähige Ausgabe einstufen.
Weiterhin wurden die Schritte von Beschaffungen (u. a. Vergabe und Dokumentation) betrachtet und hinterfragt. Die Betrachtung des Marktes zum Zeitpunkt der Beschaffung war ebenso relevant wie die Nutzungsabläufe in der Folgezeit.


Ebenso wichtig war die Prüfung des Vorhandenseins der Anlagegüter, was durch Besichtigungen erfolgte. Hierbei musste auf den laufenden Betrieb des Krankenhauses und Folgen der Pandemie Rücksicht genommen werden.

 

Zusammenfassend sind die Gelder korrekt verwendet worden. Dieses war oft erst durch eine tiefere Prüfung der Vorgänge zu erkennen. Insbes. die Beschaffungsabläufe stellten Herausforderungen dar, weil die Dokumentation mehrfach unzureichend war. Vergleiche mit dem Markt oder andere Recherchen erbrachten aber kostengerechte und wirtschaftliche Beschaffungen. Beschaffungen durch Sammelbestellungen ließen sich auftrennen und Eigenproduktionen durch z. B. die hauseigene Tischlerei mussten auf ihre Grundwerkstoffe und andere Vergleichsbetriebe bezogen werden.

 

Durch diese Prüfungen des Einsatzes der Fördergelder entstand eine Sensibilität in den Krankenhäusern, die sich auf Abläufe in der wirtschaftlichen Beschaffung an sich und deren Dokumentation sowie in der ebenso dokumentierten Anwendung der Förderrichtlinien wiederspiegelt. Die z. T. abgegebenen Sachberichte sind hierzu ebenfalls deutlich zu verbessern, um die Darstellung der richtigen Beschaffung und Nutzung bereits in der Akte zu aufzuzeigen.

 

Ab dem Abrechnungsjahr 2021 ist der Ablauf durch die Gesetzesreform v. 10.12.2020 (§§ 12, 20 und 25 II LKHG) geändert. Das Land übermittelt die Gesamtsumme der Fördergelder und wickelt sowohl die Vergabe als auch die Verwendungsprüfung eigenständig ab. Der Aufwand des Kreises beschränkt sich nunmehr auf die Auszahlung des Betrages an das Land im vierten Quartal eines jeden Jahres.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

keine