Bürgerinformationssystem
Zusammenfassung: Die Tätigkeit des Landrats im Vorstand des Vereins RAD.SH und im Aufsichtsrat KUBUS ist durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem zu genehmigen.
Sachverhalt: Zu 1. und 2.
Nebentätigkeiten des Landrats gem. Nebentätigkeitsverordnung sind solche Gremientätigkeiten, die der Landrat ausübt, ohne dass er hierfür vom Kreis Segeberg entsendet wurde oder die Tätigkeit kraft Amtes ausübt. Herr Landrat Schröder wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung des RAD.SH am 04.12.2023 erneut mit dem Mandat im Vorstand des RAD.SH – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Hauptausschuss - für die Dauer von zwei Jahren betraut. Gem. § 10 Abs. 2 der Satzung des RAD.SH wählt die Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren.
Herr Landrat Schröder wurde in der Vorstandssitzung des SHLKT am 02.11.2023 für das Mandat im Aufsichtsrat der „KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH“ – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Hauptausschuss – zunächst für den Zeitraum bis 30.06.2024 (als Ersatzmitglied für Landrat Görtz) vorgeschlagen. Das Mandat beschränkt sich auf zwei Aufsichtsratssitzungen pro Jahr. Für die Tätigkeit im Aufsichtsrat gewährt KUBUS ein Sitzungsgeld von 200,- €. Die Gesellschafter der KUBUS GmbH sind fünf kommunale Landesverbände in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Bayern. Gem. § 10 Abs. 2 der Satzung von KUBUS werden die AR-Mitglieder längstens auf die nach § 102 AktG zulässige Zeit bestellt (4 Jahre).
Gem. § 11 der Nebentätigkeitsverordnung SH ist die Genehmigung von Nebentätigkeiten durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem des Landrats erforderlich.
Zu 3.
Gem. Nebentätigkeitsverordnung SH kann der Hauptausschuss gem. den in der Nebentätigkeitsverordnung § 12 (1) näher bezeichneten Ausnahmetatbeständen auf die Einforderung eines Nutzungsentgelts verzichten. In der Vergangenheit hat der Kreis Segeberg Ausnahmetatbestände als gegeben angesehen und auf die Erhebung von Nutzungsentgelten von den jeweiligen Landräten verzichtet. Bei der genannten Nebentätigkeit gelangen folgende Ausnahmetatbestände zur Anwendung: - die Tätigkeit für den RAD.SH erfolgt unentgeltlich im Sinne von § 12 (1) Nr. 1 NtVO SH (vgl. auch Satzung RAD.SH e.V. § 10 Abs. 4). - für die Tätigkeit für KUBUS liegt im Sinne von § 12 (1) Nr. 2 ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit vor.
Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss
Außerdem wird die Nutzung der zur Durchführung dieser Ämter notwendigen Mittel des Kreises genehmigt.
Finanzielle Auswirkungen:
Steuerliche Relevanz
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
Anlage/n:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||