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Vorlage - DrS/2010/038  

 
 
Betreff: Richtlinien des Kreises Segeberg zur Gewährung von Beförderungsbeihilfen behinderte Menschen
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Rohwer, Annett
Federführend:Eingliederungshilfe für Erwachsene Bearbeiter/-in: Zierke, Beate
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Entscheidung
20.05.2010 
13. Öffentliche Sitzung des Sozialausschusses (offen)     
03.06.2010 
14. Öffentliche Sitzung des Sozialausschusses geändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
09.11.2010 
37. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen   
Kreistag des Kreises Segeberg Entscheidung
11.11.2010 
19. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Kreistages zurückgestellt   
09.12.2010 
20. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
03Richtlinie_Bef-366rderung_Anlage1  

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Im Kreis Segeberg bestehen Richtlinien zur Förderung von Behindertenfahrten, die seit 01.04.1981 in Kraft sind. Der Fahrdienst für Menschen mit Behinderung ist eine Teilhabeleistung, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht. Anliegende Richtlinien regeln die Umsetzung dieses Anspruchs, es ist keine freiwillige Leistung.

In anliegendem Änderungsvorschlag wurden die gesetzlichen Änderungen vom BSHG in das SGB XII und textliche Umgestaltung auf neue Begrifflichkeiten eingearbeitet.

Anliegend eine Übersicht über die „alte“ und „neue“ Fassung.

 

                  NEU   ALT

Richtlinie des Kreises Segeberg

zur Gewährung von Beförderungsbeihilfen behinderte Menschen

 

§ 1

Zielsetzung

 

 

In der Kenntnis, dass rperbehinderten Personen die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr häufig nicht möglich ist, soll durch den Kreis Segeberg die Beförderung schwer körperbehinderter Personen im Einzelfall ermöglicht werden. Hierdurch soll eine angemessenen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 55 Abs.2 Nr. 7 SGB IX erglicht werden und Nachteile aus der körperlichen Behinderung ausgeglichen werden.

 

 

§ 2

Personenkreis

 

Anspruchsberechtigt im Sinne dieser Richtlinien sind körperlich behinderte Personen die ihren Wohnsitz im Kreis Segeberg haben und die wegen der Art und Schwere der Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel, nicht behindertengerecht ausgestatte Taxen oder private Fahrzeuge benutzen können. Dies gilt insbesonderer Personen, die aufgrund ihrer Behinderung die eigene Wohnung nicht ohne fremde Hilfe verlassen können. Hierzu zählen vor allem Querschnittgelähmte und Doppeloberschenkelamputierte sowie weitere Personen mit dem Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis.

Nicht anspruchsberechtigt sind Personen die in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe im Sinne des SGB XII betreut werden. In diesen Fällen ist die vollstationäre Einrichtung vorrangig für die Erbringung der notwendigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verpflichtet.

§ 3

Rechtsgrundlagen

 

Der Fahrdienst ist eine Maßnahme der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX in Verbindung mit den §§ 53, 54 SGB XII.

 

 

 

§ 4

Zweck der Fahrten

 

Durch die im Rahmen dieser Richtlinien gewährten Beförderungsbeihilfen soll den anspruchsberechtigten Personen eine Verwirklichung des individuellen Anspruches auf angemessene Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden. Dieses können z.B. die Besuche von Sport-, Freizeit-, Kino-, Theater- und Konzertveranstaltungen, die Teilnahme an Ausflügen, Vereinstreffen oder der Besuch von Verwandten und Bekannten sein.

 

Krankentransporte, Fahrten zum Arzt, zur Ausbildungsstätte, zum Arbeitsplatz sowie zur Schule sind nicht Gegenstand dieser Richtlinien.

 

§ 5

Umfang der Leistungen

 

Im Rahmen dieser Richtlinie können Förderleistungen für max. 3 Fahrten (jeweils Hin- und Rückfahrt) im Monat mit einer Gesamtstrecke von zusammen 100 km (jeweils einfache Entfernung vom Wohnort aus gerechnet) zzgl. etwaiger Leerkilometer bei An- und Abfahrt gehrt werden. Pro in Anspruch genommen Kilometer wird ein Zuschuss in Höhe von 0,82 € (in Worten: zweiundachtzig Cent) gewährt. Darüber hinausgehende Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen.

 

§ 6

Einsatz von Einkommen und Vermögen

 

Es gilt die dreifache Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII i.V.m. § 87 SGB XII sowie die Regelungen zum Vermögenseinsatz nach § 90 SGB XII i. V. m. der 5. Verordnung zur Durchhrung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Im Rahmen der Antragstellung ist die Anlage 1 zum Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beizufügen.

 

 

§ 7

Verfahren und Antragstellung

 

Zur individuellen Prüfung der Leistungsvoraussetzungen ist ein formgerechter Antrag beim Kreissozialamt zu stellen. Der Antrag muss neben dem Hauptantrag eine Kopie des Schwerbehindertenausweises und die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverltnisse (Anlage 1) inklusive der entsprechenden Nachweise umfassen. Die Leistungsgehrung beginnt erst mit Vorlage des schriftlichen Bescheides. Vorher durchgeführte Fahrten können nicht berücksichtigt werden. 

 

Die Gewährung von Leistungen aufgrund dieser Richtlinie erfolgt grundtzlich für die Dauer von 12 Monaten. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein erneuter Antrag zu stellen.

 

§ 8

Organisation

 

Die Fahrten sind durch Dritte zu erbringen, welche über eine Vereinbarung mit dem Kreis Segeberg über die Erbringung von Fahrdiensten im Sinne dieser Richtlinien verfügen. In begründeten Ausnahmefällen können nach vorheriger Bewilligung durch das Kreissozialamt auch sonstige Dritte für den Transport in Anspruch genommen werden.

 

Die Abrechnung der Kosten erfolgt monatlich direkt zwischen dem Kreis Segeberg und den Anbietern des Fahrdienstes. Die Abrechnung muss die tatsächlich gefahrenen Kilometer und etwaige Leerkilometer für An- und Abfahrt separat ausweisen

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Richtlinien treten mit Wirkung zum 01.06.2010 in Kraft.

 

 

 

Richtlinien des Kreises Segeberg zur Förderung von Behindertenfahrten

 

 

 

  1. Zielsetzung

 

 

In der Kenntnis, dass schwerkörper-behinderten Bürgern die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr häufig nicht möglich ist, soll durch den Kreis die Beförderung Schwerbehinderter im Einzelfall ermöglicht werden. Dies soll auf der Grundlage der nachstehenden Richtlinien erfolgen, die die Möglichkeiten des Schwerbehinderten verbessern sollen, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

 

 

  1.        Teilnahmeberechtigt

 

Teilnahmeberechtigt sind Schwerbehinderte, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel, nicht behindertengerecht ausgestattete Taxen und private Fahrzeuge benutzen können. Dies gilt auch für jene Schwerbehinderten, die ohne fremde Hilfe die Wohnung nicht verlassen und öffentliche Verkehrsmittel nicht erreichen können. Hierzu gehören vor allem  Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, die sich nur mit H8ilfe eines Rollstuhles bewegen können sowie andere, die wegen der Schwere der Behinderung diesem Personenkreis gleichzustellen sind.

 

Teilnahmeberechtigt sind nur im Kreis Segeberg wohnende Personen, für die eine Gemeinde des Kreises sozialhilferechtlich zuständig ist.

 

 

 

 

 

  1.   Rechtsgrundlage

 

Der Fahrdienst ist eine Maßnahme zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 19 DVO zu § 47 BSHG und für Kriegsopfer und Gleichgestellte nach § 27 d BVG in Verbindung mit den vorgenannten Bestimmungen des BSHG.

 

  1.  Zweck der Fahrten

 

Die Fahrten dienen zum Besuch von Veranstaltungen, die die gesellschaftliche Eingliederung fördern, z. B. von Sport-, Freizeit-, Kino-, Theater- und Konzertveranstaltungen, zur Teilnahme an Ausflügen, geselligen Treffen, für Verwandtenbesuche und ähnliche Zwecke.

Krankentransporte, Fahrten zum Arzt, zur Ausbildungsstätte und zum Arbeitsplatz sowie zur Schule sind ausgeschlossen, da für die Übernahme dieser Kosten die Krankenkassen, Rehabilitationsträger oder Schulträger zuständig sind.

 

 

 

 

  1.   Umfang der Förderung

 

Die Förderungsleistungen können wöchentlich für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt) bis zu einer Entfernung von 35 km, vom Wohnort aus gerechnet, in Anspruch genommen werden. Die Beförderung einer Begleitperson ist eingeschlossen, soweit die Notwendigkeit durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird.

 

 

 

 

 

6. Voraussetzung für die Inanspruch-nahme von Förderungsleistungen

 

Es gilt die allgemeine Einkommensgrenze nach § 79 BSHG (Anwendung Absatz 4 Grundbetrag in Höhe des Dreifachen des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes), für den Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gilt § 84 BSHG. Die Vergensfreigrenze nach der DVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG findet Anwendung mit der Maßgabe, dass jeweils von einer Hilfe in besonderen Lebenslagen auszugehen ist.

 

 

7. Verfahren

 

Anträge auf Teilnahme am Fahrdienst für Behinderte sind an das Kreissozialamt zu richten. Dieses prüft, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt und dem zuständigen Sozialarbeiter, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt eine Bescheinigung über die Berechtigung, die bei fortdauerndem Vorliegen der Voraussetzungen zwei Jahre gilt.

 

r den Nachweis im Einzelnen werden Gutscheine ausgegeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8. Organisation

 

Die Fahrleistungen sollen durch Hilfsorganisationen oder Dritte erbracht werden, die bereit sind, eine Vereinbarung mit dem Kreis Segeberg über die Erbringung von Fahrleistungen zu schließen.

Diese Vereinbarung enthält Regelungen über Organisation, Schadenshaftung und Abrechnungsverfahren sowie über die Höhe eines Kilometergeldes. Die Abrechnung der Kosten erfolgt monatlich direkt zwischen dem Kreis Segeberg und den beteiligten Verbänden.

 

 

 

9. Inkrafttreten

 

Diese Richtlinien treten ab 1. April 1981 in Kraft.

Bad Segeberg, den 01.04.1981

Bad Segeberg, den 22.07.1985

Bad Segeberg, den 19.12.1990

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung empfiehlt, die Richtlinien ab 01.06.2010 in Kraft zu setzen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 03Richtlinie_Bef-366rderung_Anlage1 (21 KB)