Richtlinie des Kreises Segeberg zur Gewährung von Beförderungsbeihilfen behinderte Menschen § 1 Zielsetzung In der Kenntnis, dass körperbehinderten Personen die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr häufig nicht möglich ist, soll durch den Kreis Segeberg die Beförderung schwer körperbehinderter Personen im Einzelfall ermöglicht werden. Hierdurch soll eine angemessenen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 55 Abs.2 Nr. 7 SGB IX ermöglicht werden und Nachteile aus der körperlichen Behinderung ausgeglichen werden. § 2 Personenkreis Anspruchsberechtigt im Sinne dieser Richtlinien sind körperlich behinderte Personen die ihren Wohnsitz im Kreis Segeberg haben und die wegen der Art und Schwere der Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel, nicht behindertengerecht ausgestatte Taxen oder private Fahrzeuge benutzen können. Dies gilt insbesondere für Personen, die aufgrund ihrer Behinderung die eigene Wohnung nicht ohne fremde Hilfe verlassen können. Hierzu zählen vor allem Querschnittgelähmte und Doppeloberschenkelamputierte sowie weitere Personen mit dem Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis. Nicht anspruchsberechtigt sind Personen die in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe im Sinne des SGB XII betreut werden. In diesen Fällen ist die vollstationäre Einrichtung vorrangig für die Erbringung der notwendigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verpflichtet. § 3 Rechtsgrundlagen Der Fahrdienst ist eine Maßnahme der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX in Verbindung mit den §§ 53, 54 SGB XII. § 4 Zweck der Fahrten Durch die im Rahmen dieser Richtlinien gewährten Beförderungsbeihilfen soll den anspruchsberechtigten Personen eine Verwirklichung des individuellen Anspruches auf angemessene Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden. Dieses können z.B. die Besuche von Sport-, Freizeit-, Kino-, Theater- und Konzertveranstaltungen, die Teilnahme an Ausflügen, Vereinstreffen oder der Besuch von Verwandten und Bekannten sein. Krankentransporte, Fahrten zum Arzt, zur Ausbildungsstätte, zum Arbeitsplatz sowie zur Schule sind nicht Gegenstand dieser Richtlinien. § 5 Umfang der Leistungen Im Rahmen dieser Richtlinie können Förderleistungen für max. 3 Fahrten (jeweils Hin- und Rückfahrt) im Monat mit einer Gesamtstrecke von zusammen 100 km (jeweils einfache Entfernung vom Wohnort aus gerechnet) zzgl. etwaiger Leerkilometer bei An- und Abfahrt gewährt werden. Pro in Anspruch genommen Kilometer wird ein Zuschuss in Höhe von 0,82 € (in Worten: zweiundachtzig Cent) gewährt. Darüber hinausgehende Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen. § 6 Einsatz von Einkommen und Vermögen Es gilt die dreifache Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII i.V.m. § 87 SGB XII sowie die Regelungen zum Vermögenseinsatz nach § 90 SGB XII i. V. m. der 5. Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Im Rahmen der Antragstellung ist die Anlage 1 zum Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beizufügen. § 7 Verfahren und Antragstellung Zur individuellen Prüfung der Leistungsvoraussetzungen ist ein formgerechter Antrag beim Kreissozialamt zu stellen. Der Antrag muss neben dem Hauptantrag eine Kopie des Schwerbehindertenausweises und die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Anlage 1) inklusive der entsprechenden Nachweise umfassen. Die Leistungsgewährung beginnt erst mit Vorlage des schriftlichen Bescheides. Vorher durchgeführte Fahrten können nicht berücksichtigt werden. Die Gewährung von Leistungen aufgrund dieser Richtlinie erfolgt grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein erneuter Antrag zu stellen. § 8 Organisation Die Fahrten sind durch Dritte zu erbringen, welche über eine Vereinbarung mit dem Kreis Segeberg über die Erbringung von Fahrdiensten im Sinne dieser Richtlinien verfügen. In begründeten Ausnahmefällen können nach vorheriger Bewilligung durch das Kreissozialamt auch sonstige Dritte für den Transport in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung der Kosten erfolgt monatlich direkt zwischen dem Kreis Segeberg und den Anbietern des Fahrdienstes. Die Abrechnung muss die tatsächlich gefahrenen Kilometer und etwaige Leerkilometer für An- und Abfahrt separat ausweisen § 9 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung zum 01.06.2010 in Kraft. | Richtlinien des Kreises Segeberg zur Förderung von Behindertenfahrten - Zielsetzung
In der Kenntnis, dass schwerkörper-behinderten Bürgern die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr häufig nicht möglich ist, soll durch den Kreis die Beförderung Schwerbehinderter im Einzelfall ermöglicht werden. Dies soll auf der Grundlage der nachstehenden Richtlinien erfolgen, die die Möglichkeiten des Schwerbehinderten verbessern sollen, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. - Teilnahmeberechtigt
Teilnahmeberechtigt sind Schwerbehinderte, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel, nicht behindertengerecht ausgestattete Taxen und private Fahrzeuge benutzen können. Dies gilt auch für jene Schwerbehinderten, die ohne fremde Hilfe die Wohnung nicht verlassen und öffentliche Verkehrsmittel nicht erreichen können. Hierzu gehören vor allem Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, die sich nur mit H8ilfe eines Rollstuhles bewegen können sowie andere, die wegen der Schwere der Behinderung diesem Personenkreis gleichzustellen sind. Teilnahmeberechtigt sind nur im Kreis Segeberg wohnende Personen, für die eine Gemeinde des Kreises sozialhilferechtlich zuständig ist. - Rechtsgrundlage
Der Fahrdienst ist eine Maßnahme zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 19 DVO zu § 47 BSHG und für Kriegsopfer und Gleichgestellte nach § 27 d BVG in Verbindung mit den vorgenannten Bestimmungen des BSHG. - Zweck der Fahrten
Die Fahrten dienen zum Besuch von Veranstaltungen, die die gesellschaftliche Eingliederung fördern, z. B. von Sport-, Freizeit-, Kino-, Theater- und Konzertveranstaltungen, zur Teilnahme an Ausflügen, geselligen Treffen, für Verwandtenbesuche und ähnliche Zwecke. Krankentransporte, Fahrten zum Arzt, zur Ausbildungsstätte und zum Arbeitsplatz sowie zur Schule sind ausgeschlossen, da für die Übernahme dieser Kosten die Krankenkassen, Rehabilitationsträger oder Schulträger zuständig sind. - Umfang der Förderung
Die Förderungsleistungen können wöchentlich für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt) bis zu einer Entfernung von 35 km, vom Wohnort aus gerechnet, in Anspruch genommen werden. Die Beförderung einer Begleitperson ist eingeschlossen, soweit die Notwendigkeit durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird. 6. Voraussetzung für die Inanspruch-nahme von Förderungsleistungen Es gilt die allgemeine Einkommensgrenze nach § 79 BSHG (Anwendung Absatz 4 – Grundbetrag in Höhe des Dreifachen des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes), für den Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gilt § 84 BSHG. Die Vermögensfreigrenze nach der DVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG findet Anwendung mit der Maßgabe, dass jeweils von einer Hilfe in besonderen Lebenslagen auszugehen ist. 7. Verfahren Anträge auf Teilnahme am Fahrdienst für Behinderte sind an das Kreissozialamt zu richten. Dieses prüft, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt und dem zuständigen Sozialarbeiter, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt eine Bescheinigung über die Berechtigung, die bei fortdauerndem Vorliegen der Voraussetzungen zwei Jahre gilt. Für den Nachweis im Einzelnen werden Gutscheine ausgegeben. 8. Organisation Die Fahrleistungen sollen durch Hilfsorganisationen oder Dritte erbracht werden, die bereit sind, eine Vereinbarung mit dem Kreis Segeberg über die Erbringung von Fahrleistungen zu schließen. Diese Vereinbarung enthält Regelungen über Organisation, Schadenshaftung und Abrechnungsverfahren sowie über die Höhe eines Kilometergeldes. Die Abrechnung der Kosten erfolgt monatlich direkt zwischen dem Kreis Segeberg und den beteiligten Verbänden. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten ab 1. April 1981 in Kraft. Bad Segeberg, den 01.04.1981 Bad Segeberg, den 22.07.1985 Bad Segeberg, den 19.12.1990 |