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Sachverhalt: - Aktueller Sachstand - Seit dem 25.05.2010 liegen die Empfehlungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik, des Finanzausschusses und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten an den Bundesrat zur Sitzung am 04.06.2010 vor. Wenn auch grundsätzlich das Ziel des Gesetzesentwurfes begrüßt wird, so werden inhaltlich verschiedene Änderungen empfohlen. Die Ausschüsse fordern, dass die mit dem Gesetzentwurf durch die prozentual berechnete Verwaltungskostenbeteiligung bei den Kommunen ausgelösten Mehrkosten ausgeglichen werden. Weitere Änderungsvorschläge betreffen z.B. die geforderte 2/ 3 Mehrheit im Kreistag, die Überprüfung der Eignungsfeststellung durch den Bund, die Regelung des Haftungsanspruches gegenüber dem Bund, Regelungen zur Altersvorsorge, Regelungen zur Bestimmung des Vorsitzenden der Trägerversammlung bzw. zur Wahl des/der Geschäftsführers/in. Die Fülle der Empfehlungen legt den vorläufigen Schluss nahe, dass der Gesetzentwurf zahlreiche Änderungen erfahren wird. Dies ist insbesondere bedeutsam für
a.) die abschließende Beurteilung der finanziellen Auswirkungen (der Chancen und Risiken ) b.) das Antragsverfahren als mögliche Optionskommune bzw. die rechtliche und organisatorische Gestaltung der neuen gemeinsamen Einrichtung ( Jobcenter )
Bisherige Entwicklung:
Im Januar dieses Jahres legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Entwurf für zwei Gesetze vor, die eine Organisationsform des SGB II ohne eine Änderung des Grundgesetzes (GG) ermöglichen sollten. Die Aufgabenwahrnehmung sollte wieder getrennt von beiden Leistungsträgern wahrgenommen und die bestehenden Optionen entfristet werden. Aufgrund des starken politischen Protestes der Länder einigte man sich dann aber doch Mitte Februar 2010 auf die Aufnahme von Gesprächen über eine Verfassungsänderung.
Nach intensivem Ringen kam die interfraktionelle Arbeitsgruppe zur Neuorganisation des SGB II zu folgenden Ergebnissen:
Grundgesetzänderung In einem neuen Art. 91e GG sollen sowohl die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung als auch die Option auf Dauer verankert werden. Bund und Länder sollen in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen („Jobcenter“) zusammenwirken. Der Bund soll eine begrenzte Anzahl von Optionskommunen auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde zulassen können. Dabei soll die Finanzierung der optierten Aufgaben dem Bund obliegen.
Option Zwischen den ARGE-Nachfolgemodellen („gemeinsame Einrichtung“ bzw. „Jobcenter“) und den Optionskommunen soll nach dem Willen des Bundes ein Regel-Ausnahme-Verhältnis von 75 : 25 bestehen. Ausgehend von der Zahl der derzeitigen Aufgabenträger (439) wird es danach maximal (aufgerundet) 110 Optionskommunen geben. Zu den bestehenden 69 Optionskommunen würden somit weitere 41 neue Optionen kommen.
Die vom Bund geplante Fachaufsicht über die Optionskommunen wird nicht weiter verfolgt. Vielmehr soll es bei der Aufsicht der Länder über die Optionskommunen bleiben. Dazu soll die Steuerung durch vergleichbare Zielvereinbarungen zwischen Bund und Ländern einerseits und Ländern und Optionskommunen andererseits, gesetzlich vorgegebene Ziele und einheitliche Kennzahlen erfolgen.
Der Antrag auf Zulassung als neue Optionskommune soll bis 31.12.2010 mit Wirkung zum 1.1.2012 gestellt werden. Im Jahr 2015 soll es eine erneute Zulassungsmöglichkeit mit Wirkung zum Jahr 2017 geben, falls Optionen frei werden. Mit dem Antrag, dem ein Kreistagsbeschluss mit 2/3-Mehrheit zugrunde liegen muss, sollen Konzepte für konkrete Eignungskriterien eingereicht werden wie z. B. ein organisatorisches, arbeitsmarktpolitisches und sozialintegratives Konzept. Der kommunale Träger soll sich auch verpflichten, mindestens 90 % der mit der Aufgabe befassten BA-Mitarbeiter zu übernehmen.
ARGE-Nachfolgemodell Eine rechtliche Verselbstständigung der gemeinsamen Einrichtung, die (wie bislang auch schon die ARGE) in § 44b SGB II geregelt werden soll, soll es nicht geben. Den beiden Leistungsträgern BA und Landkreis soll weiter die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen obliegen.
Die paritätisch besetzte Trägerversammlung soll über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Fragen der gemeinsamen Einrichtung entscheiden. Die Geschäftsführung soll mit weit reichenden Personalbefugnissen ausgestattet werden und die Dienstvorgesetztenfunktion ausüben.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Weisungszuständigkeit sollen die Leistungsträger einen neu zu bildenden Kooperationsausschuss auf Landesebene anrufen können. Der Ausschuss soll von der zuständigen obersten Landesbehörde und dem BMAS besetzt werden. Die Mitglieder können sich vertreten lassen (BMAS durch BA, Land durch kommunale Vertreter). Der Kooperationsausschuss soll daneben die Umsetzung des SGB II auf Landesebene koordinieren. In ihm sollen Bund und Land jährlich die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik vereinbaren (Zielvereinbarungen).
Die gemeinsamen Einrichtungen sollen die ihnen zugewiesenen Mittel selbstständig bewirtschaften. Das bisherige ARGE-Personal soll kraft Gesetzes für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen werden.
Die abschließende Befassung in der letzten Sitzung des Bundesrates vor der parlamentarischen Sommerpause am 9.7.2010 wird angestrebt.
Beide Alternativen der zukünftigen Aufgabenwahrnehmung erfordern zwar Modifikationen der Organisationsstrukturen für die derzeitigen ARGEn. Sollte sich der Kreis Segeberg für die Fortführung des dann verfassungskonformen Organisationsmodells des Jobcenters entscheiden, werden sich aber die Entscheidungsnotwendigkeiten und die organisatorischen Handlungserfordernisse voraussichtlich in einem überschaubaren Rahmen halten.
Um ein Vielfaches umfangreicher werden jedoch die Umsetzungsarbeiten auf strategischer und operativer Ebene sein, wenn der Kreis Segeberg für die vollständige Aufgabenwahrnehmung aus eigener Hand optiert.
Meilensteine für eine Option:
zweckmäßigen Leistungserbringung und Mittelverwendung Option tatsächlichen Abwicklung der ARGE, Überführung des Daten- und Aktenbestandes und Überführung des Eigentums von der ARGE zur Optionskommune
Diese Informationen / Konzepte sind allerdings überwiegend für jede Form der Steuerung im SGB II –Bereich notwendig; unabhängig von der künftigen Organisationsform.
Was möchte der Kreis erreichen:
CONTROLLING Einführung eines Controllings im Bereich der Kosten der Unterkunft entsprechend den Anforderungen des Berichts des Landesrechnungshofes (Drs. 2010/001; Sitzung des Hauptausschusses vom 25.02.2010)
ZUKUNFTSORIENTIERTE und REGIONALE AUSRICHTUNG Vermittlungserfolge durch flexible, regionale Gestaltung des SGB II
KOMMUNALE KRAFT NUTZEN & STÄRKEN Kooperation im kommunalen Netzwerk
VERBINDUNGEN SCHAFFEN & POTENTIALE HEBEN Das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitssuchende soll eine programmatische und inhaltliche Verbindung von Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit und kommunalen Eingliederungsleistungen sowie eine gemeinsame Strategie zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit herstellen.
PRIORISIERUNGEN VORNEHMEN Erstellung eines Maßnahmenkataloges unter Einbeziehung von Eingliederungsleistungen der Bundesagentur sowie kommunaler Leistungen mit gemeinsamer Festlegung von Schwerpunkten und Zielgruppen (zum Beispiel Alleinerziehende, Berufsanfänger ohne / mit schwachem Schulabschluss, Personen mit Migrationshintergrund, Ältere).
SOZIALRAUMORIENTIERUNG Die Arbeit der neuen Organisation muss der Bildung von Sozialräumen aufgeschlossen gegenüber stehen und eine solche bestmöglich unterstützen.
BÜRGERFREUNDLICH & EFFEKTIV Befristete Arbeitsverträge sollen entfristet werden. Eine Personalentwicklung im Sinne einer wirtschaftlichen und bürgerfreundlichen Verwaltungseinheit ist das Ziel.
NETZWERKE ERWEITERN Die Einbeziehung der Akteure auf dem lokalen Arbeitsmarkt, z.B. Vertreter von Wirtschaft und Verbänden, Bürgermeister/Innen und Amtsvorsteher/Innen, öffentliche und private Träger hat einen besonderen Stellenwert und soll durch verbindliche Regelungen ( z.B. Runde Tische ) gefördert werden.
Im Rahmen einer Sitzung des Kreisvorstandes Segeberg des Schleswig- Holsteinischen Gemeindetages und des Fachverbandes der Hauptverwaltungsbeamten der Ämter, amtsfreien Gemeinden und Städte am 19.05.2010 wurde die anliegende vom Kreisvorsitzenden gefertigte „Positivliste“ diskutiert. Der Verband sieht in der Option für den Kreis eine Chance für eine positive Entwicklung, wenn die Frage des Kostenrisikos, insbesondere die Kosten in der Umstellungsphase, geklärt ist.
Einführungsrisiken für eine Optionskommune (noch nicht abschließend einschätzbar):
Betreiberrisiken ( gilt für beide Organisationsmodelle ):
Bis zur Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag und Klärung der finanziellen Rahmenbedingungen einer Umstellung auf das Optionsmodell sollte noch keine endgültige politische Entscheidung des Kreises getroffen werden.
Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, weiter die Möglichkeit einer Option für den Kreis Segeberg zu prüfen. Eine Entscheidung des Kreistages erfolgt im September 2010. Bis dahin sollten konkrete Unterlagen zu den finanziellen Belastungen des Kreises für jeden Entscheidungsfall zur Zukunft im SGB II Bereich vorliegen. Gleichzeitig ist ein Entwurf für die Verlängerung des Vertrages mit der Agentur für Arbeit im Sinne eines Jobcenters zu erarbeiten.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten der Unterkunft sollen durch eine optimale Organisationsform eingespart werden
Bezug zum strategischen Management:
Anlagen:
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