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Vorlage - DrS/2010/134  

 
 
Betreff: Öffentlich-rechtlicher Vertrages zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 19 a GkZ mit Einrichtung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle (KOSOZ) zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 8 SGB XII
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Rohwer, Annett
Federführend:Eingliederungshilfe für Erwachsene Bearbeiter/-in: Zierke, Beate
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Vorberatung
01.12.2010 
17. Öffentliche Sitzung des Sozialausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag des Kreises Segeberg Entscheidung
09.12.2010 
20. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
15KOSOZ  

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Historie:

Durch das Landesausführungsgesetz zum SGB XII (AG-SGB XII vom 15.12.2005) hat das Land Schleswig-Holstein den Kreisen und kreisfreien Städten als örtlichen Sozialhilfeträgern die sachliche Zuständigkeit u. a. für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen übertragen (Kommunalisierung der Eingliederungshilfe).

Zur Koordinierung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung haben die Kreise auf der Grundlage des § 19 a GkZ durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 05.07.2006 eine Verwaltungsgemeinschaft unter Einrichtung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle für soziale Hilfen (KOSOZ) beim Kreis Rendsburg-Eckernförde gebildet. Die KOSOZ hat Ihre Arbeit am 01.08.2006 aufgenommen und wird seitdem von den Vertragspartnern, mithin auch vom Kreis Segeberg, in Anspruch genommen. Die ambulanten Leistungsvereinbarungen des Kreises Segeberg wurden ab 01.01.2010 an die KOSOZ übergeben. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die Verhandlung und Abschluss von Leistungs- und Vertungsvereinbarungen sowie Festlegung der notwendigen Investitionskosten für den statioren, teilstationären und ambulanten Bereich einschließlich der Leistungen für Kinder mit Behinderungen in Kindergärten und die Entwicklung von geeigneten Standards hierfür.

In § 10 Abs. 1 des Vertrages wurde die Laufzeit zunächst bis zum 31.12.2010 geschlossen, eine Verlängerung erfolgt danach stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 9 Monaten zum Jahresende gekündigt wird. Aufgrund des Endes der Laufzeit wurde eine Vorlage für den Kreistag vorbereitet.

Im Kreistag vom 25.03.2010 wurde aufgrund der Vorlage DrS/2010/008 zu dem Vorschlag der Verwaltung, den KOSOZ Vertrag nicht zu kündigen folgender Beschluss gefasst:

  • Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt (keine Kündigung des Vertrages).
  • Zugleich wird die Landrätin aufgefordert, sich über den Landkreistag in Bezug auf die zukünftige Struktur der Kosoz für eine effektivere Steuerungsmöglichkeit der Arbeit der Kosoz durch die Selbstverwaltung der beteiligten Kreise einzusetzen.
  • Danach soll dann auch über eine Entfristung des Vertrages (bisher Verlängerung jeweils nur um 1 Jahr) beraten werden.

 

In ihrer Konferenz am 03.09.2010 haben die Landrätin und die Landräte den Schleswig-Holsteinischen Landkreistag gebeten, eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Kreise sowie der KOSOZ einzusetzen, die ihnen bis Ende Oktober 2010 einen Vorschlag zu einer Neufassung des KOSOZ-Vertrages unterbreiten sollte.

 

Dem Vorschlag der Arbeitsgruppe haben die Landrätin und die Landräte anlässlich ihrer Konferenz am 08.11.2010 mit einigen Änderungen zugestimmt.

 

Folgende wesentliche Änderungen sind vorgesehen:

 

Grundsätzliches und Aufgaben der KOSOZ

In der Präambel des KOSOZ-Vertrages wird unterstrichen, dass die KOSOZ lediglich operativ und für einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit der Sozialhilfe tätig wird.

Dabei wird die KOSOZ als Dienstleistungseinheit die Kreise bei ihrer Entscheidungsfindung im Bereich des SGB XII beraten und unterstützen.

 

Der Aufgabenkatalog der KOSOZ (§ 2) wird zum Teil neu geordnet und den Erfahrungen mit der Aufgabendurchführung bei der KOSOZ sprachlich angepasst. Neben den bereits bisher auf die KOSOZ übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit stationären Leistungen wird nunmehr erstmals auch das ambulante Vertragsmanagement durch den Vertrag auf die KOSOZ übertragen. Darüber hinaus wird an die KOSOZ auch die Durchführung von Verfahren vor den Sozialgerichten für die Kreise im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1 Buchst. k) delegiert.

Durch § 2 Abs. 1 Buchst. l) wird eine neue Aufgabe im Zusammenhang mit der Prüfung der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen auf die KOSOZ übertragen, die das Land Schleswig-Holstein vsl. zum 01.01.2011 seinerseits auf die Kreise delegieren wird. Die Übertragung auf die KOSOZ erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Land die hierfür anfallenden Kosten wie bereits mündlich zugesagt gesondert übernimmt.

 

 

Steuerung

Neu geregelt wird die Steuerung der KOSOZ durch die Kreise (§ 4). Die Kreise können der KOSOZ nicht nur Weisungen erteilen, sondern ihnen werden weitergehende Rechte eingeumt: Der ausdrücklichen Zustimmung der Vertragspartner bedürfen dabei sämtliche kreisübergreifenden Aufgaben, die durch die KOSOZ wahrzunehmen sind, die Arbeitsplanung sowie der Entwurf eines Wirtschafts- und Stellenplanes der KOSOZ.

Die Ausübung der Rechte der Vertragspartner ist nicht mehr wie bisher automatisch“ an die AG Soziales des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages gebunden. Vielmehr be­nennen die Kreise grundsätzlich oder im Einzelfall gegenüber der KOSOZ entscheidungsberechtigte Personen.

Bei der Bestellung der Leiterin oder des Leiters der KOSOZ steht den Partnern ein Beteiligungs­recht zu.

 

 

Finanzierung der KOSOZ

Erläuterung: Die Verteilung der Koordinierungsmittel an die Kreise und kreisfreien Städte (2,0 Mio € p.a.) erfolgt nach dem Verhältnis der Nettoaufwendungen der Eingliederungshilfe, Stand 2006. Die Personal- und Sachkosten der KOSOZ in Höhe von rund 1.436 Mio €hrlich werden bislang aus den Koordinierungsmitteln des Landes finanziert (Kreisanteil). Davon entfällt auf den Kreis Segeberg rechnerisch ein Anteil von 146.800 Euro, wobei der Schlüssel, der sich nach den Nettoaufwendungen des Jahres 2006 richtet, anpassungsbedürftig ist.

Die Vergütungsverhandlungen für die stationären Einrichtungen werden aus den Koordinierungsmitteln des Landes gedeckt. Haushaltsrelevante bzw. kassenwirksame Zahlungen werden nur für den Anteil der ambulanten Leistungsvereinbarungen, für die der Kreis finanziell auch verantwortlich ist, erbracht.

Vertragsregelung.

Die Kreise erstatten dem Kreis Rendsburg-Eckernförde grundsätzlich nur die­jenigen Kosten, die sie zuvor im Rahmen der Zustimmung zum Wirtschaftsplanentwurf gebilligt haben. Die Kostenverteilung zwischen den Vertragsparteien soll nicht mehr wie bisher nach den Aufwendungen für stationäre Leistungen, sondern entsprechend der für den jeweiligen Kreis durch die KOSOZ „betreuten“ Vertragsverhältnisse erfolgen.

Aus Gründen der Konnexität liegt dem Vertragsentwurf die Annahme zu Grunde, dass die vom Land Schleswig-Holstein bereit gestellten Koordinierungsmittel ausreichen, um die seit 2007 kommunalisierten Aufgaben der KOSOZ zu finanzieren (§ 6 Abs. 3). Im Falle einer Nichtauskömmlichkeit der Landesmittel für die kommunalisierten Aufgaben nehmen die Parteien Verhandlungen über das weitere Vorgehen auf; ausdrücklich ist festgehalten, dass diese Verhandlungen nicht von der Kostentragungspflicht entbinden. 

 

 

Laufzeit, Kündigung und Kündigungsfolgen

Neu geregelt werden auch die Laufzeit des Vertrages sowie die Kündigungsfolgen. Der Ver­trag soll zunächst bis zum 31.12.2016 gelten; danach erweitern sich die Verlängerungs­intervalle von bisher einem auf künftig drei Jahre. Es bleibt bei der neunmonatigen Kündigungsfrist. Es wird klargestellt, dass durch die Kündigung einzelner die Zusammen­arbeit der übrigen Vertragsparteien in der KOSOZ nicht automatisch entfällt, wenn die verbleibenden Kreise nicht etwas anderes feststellen.

Im Falle einer Kündigung oder Beendigung der Zusammenarbeit in der KOSOZ ist der Kreis Rendsburg-Eckernförde verpflichtet, die dortigen Ressourcen entsprechend abzubauen. Bis dies gelungen ist, muss der ausscheidende Kreis die Kosten ggf. entsprechend seiner Anlastungsquote anteilig weiter tragen; alternativ kann er auch in entsprechendem Umfang Personal des Kreises Rendsburg-Eckernförde übernehmen bzw. bei entsprechender die Dienstleistungen der KOSOZ trotz Kündigung weiter in Anspruch nehmen, bis die Reduzierungsbemühungen des Kreises Rendsburg-Eckernförde erfolgreich waren.

 

 

Stellenanteile
Erläuterung:

Derzeit sind für den Kreis SE insgesamt 94 Datenbankeinträge hinterlegt, davon 55 stationäre Einrichtungen und 33 ambulante Dienste, 6 sonstige Dienste. Würde man den Stellenschlüssel des Landesrechnungshofes zugrunde legen, ergäbe sich hieraus für die Bearbeitung der Fälle ein Stellenbedarf von 1,9 Stellen, zusammen mit den administrativen und konzeptionellen Aufgaben also mindestens 2,5 Vollzeitstellen. Die Stellen sind im Bereich A 11/ E 10 anzusiedeln.

Bei der KOSOZ werden lt. Stellenplan in 2011  21,1 (18,1 und 3r stationäre Leistungs- u. Vergütungsvereinbarungen) Stellen vorgehalten. Da alle 11 Kreise an der Verwaltungsgemeinschaft teilnehmen, sind rechnerisch 1,9 Mitarbeiter pro Kreis eingesetzt. Neben den Vergütungsverhandlungen wird aber auch die Anwenderdatenbank TOP qw weiterentwickelt, Benchmarking und der Hilfeplanprozess weiter begleitet, landesweite Schulungen organisiert, die ASK fachlich beratent u. weitere Koordinierungsaufgaben wahrgenommen. Dies zeigt deutlich die Synergieeffekte der Verwaltungsgemeinschaft.

 

Kostenrisiko
Erläuterung:

Mit dem Gesetz zur Ausführung des XII. Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB XII) vom 15.12.2005 wurde mit Wirkung vom 01.01.2007 den örtlichen Trägern der Sozialhilfe (Kreise und kreisfreie Städte) die Zuständigkeit für die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Hilfen zur Gesundheit, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege und die Hilfe in anderen Lebenslagen sowie für die ambulante Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten zugewiesen.

r den Koordinierungsaufwand insgesamt wurden2 Mio €r die Kreise und kreisfreien Städte gewährt, rd. 1,463 Mio davon für die Kreise, die diese Mittel für die KOSOZ aufwenden.

Die weitere Übernahme der Kosten für den Koordinierungsaufwand der Kreise und kreisfreien Städte hat das Land im Rahmen der Moratoriumsvereinbarung bis 2012 vereinbart. Aufgrund des Konnexitätsanspruchs der Kommunen wird das Land auch nach 2012 in der Kostenverpflichtung bleiben.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AG-SGB XII sind Ausgleichs- und Erstattungsbetrag im Jahre 2010 zu überprüfen. Der Gemeinsame Ausschuss für nach § 3 AG-SGB XII hat damit eine Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung Finanzen AG-SGB XII, der auch Vertreter der kommunalen Landesverbände angehören, beauftragt. Dieser Auftrag soll noch im Haushaltsjahr 2010 abgearbeitet werden, so dass mit Wirkung vom 01.Januar 2011 ein neues Finanzierungssystem in Kraft treten sollte. Die Arbeit, mlich der Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen ist unabhängig von der Organisationsform und der Entwicklung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommune von den Kommunen zu erbringen. Insofern liegt ein tatsächliches Risiko nicht vor.

 

Bewertung

 

Die Landrätin und die Landräte der Kreise sind sich einig, dass mit dem von der Arbeits­gruppe beim Landkreistag vorgelegten Entwurf für einen neuen KOSOZ-Vertrag eine dauer­haft tragfähige Grundlage für die Zusammenarbeit in der KOSOZ geschaffen werden kann. Die Verwaltung teilt diese Einschätzung.

Die Zusammenarbeit der schleswig-holsteinischen Kreise in der KOSOZ hat sich in den vergangenen Jahren aus Sicht der Verwaltungen bewährt; eine Wahrnehmung der Aufgaben des Vertragsmanagements durch die einzelnen Kreise wäre mit wesentlich höherem personellen und finanziellen Aufwand verbunden.

Um die Arbeit der KOSOZ zu verstetigen und Planungssicherheit zu gewährleisten ist eine Verstetigung des Vertrages durch eine Verlängerung der Laufzeit zunächst bis 2016 sinnvoll.

Nicht zu den an die KOSOZ übertragenen Aufgaben gehört die politische Steuerung der Eingliederungshilfepolitik und die Vertretung der politischen Interessen der Kreise nach außen. Diese erfolgen weiterhin unter Beteiligung der ehrenamtlichen Kommunalpolitik durch die Kreise direkt bzw. durch die Gremien des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages, insbesondere in seiner Funktion als Vertragspartner des Landesrahmenvertrages.

 

Die Organisation der KOSOZ in Form einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 19a GkZ hat sich grundsätzlich bewährt. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die KOSOZ für die Kreise hauptsächlich Aufgaben wahrnimmt, bei denen es sich um den Landräten nach
§ 51 Abs. 1 Satz 2 KrO vorbehaltene Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. In diesen Angelegenheiten ist eine Mitsteuerung der KOSOZ durch die Fachlichkeit der Kreisver­waltungen grundsätzlich weiterhin sinnvoll; die bisher im Vertrag durch die Heranziehung der AG Soziales des Landkreistages angelegte „Kollegialstruktur“ ist aber mit dem Wesen einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 19a GkZ nicht zu vereinbaren. Jeder Kreis muss selber bestimmen können, wie und ggf. durch wen er sich bilateral gegenüber der KOSOZ vertreten lässt. Diese Entscheidung kann auch von der Bedeutung des Beteiligungsgegenstandes abhängen. Insofern bedurfte es auch einer Klarstellung, dass sich alle Kreise einer 2/3-Mehrheitsentscheidung der anderen Kreise „unterwerfen“.

Die Landrätin und die Landräte aller Kreise haben bereits beschlossen, dass sie sich die Entscheidung über den Entwurf des Stellen- und Wirtschaftsplanes der KOSOZ künftig selber vorbehalten wollen. Die flexiblere Handhabung der Mitsteuerung der KOSOZ durch die Kreise kann auch eine Einbindung der örtlichen Politik in Angelegenheiten sicherstellen, bei denen es sich ausnahmsweise nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.

 

Die neue Regelung zur Kostenverteilung ist sachgerecht, weil sich der Arbeitsaufwand bei der KOSOZ in erster Linie nach der Zahl der zu betreuenden Vertragsverhältnisse mit Leistungsanbietern und nicht nach der Zahl der in stationären Einrichtungen betreuten behinderten Menschen richtet. Die Regelung der Kündigungsfolgen gewährleistet einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen denjenigen Kreisen, die durch Abordnungen Personal in die KOSOZ entsandt haben und jenen Kreisen, für die wegen der Entfernung zum Standort Rendsburg eine personelle Beteiligung an der KOSOZ mit erheblichen Schwierig­keiten verbunden wäre.

 

Die KOSOZ soll auch weiterhin so organisiert sein, dass alle vom Konnexitätsprinzip der Landesverfassung (Art. 49 Abs. 2 LV) umfassten, vom Land auf die Kreise über­tragenen Aufgaben, durch das sog. Koordinierungsbudget iHv ca. 1,45 Mio. € pro Jahr, das das Land den Kreisen zur Verfügung stellt, finanziert werden können. Die Aufgaben des ambulanten Vertragsmanagements befanden sich hingegen schon vor Einführung des Konnexitätsprinzips in der Zuständigkeit der Kreise; vor diesem Hintergrund sind sie auch bei Übertragung auf die KOSOZ weiterhin durch die Kreise zu finanzieren.

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Kreis stimmt dem öffentlichen-rechtlichen Vertrag zur Bildung einer Verwaltungs­gemeinschaft nach § 19a GkZ mit Einrichtung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle beim Kreis Rendsburg-Eckernförde zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 8 SGB XII in Schleswig-Holstein in der Fassung des anliegenden Entwurfes des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages vom 08.11.2010 zu.

 

Die Landrätin/der Landrat wird ermächtigt, den öffentlich-rechtlichen Vertrag für den Kreis zu unterzeichnen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja: Siehe Ausführungen im Sachverhalt

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 15KOSOZ (63 KB)