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Sachverhalt: Gemäß § 7 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen (KiTaG-SH) hat der Kreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Pflicht zur jährlichen Erhebung des Bestands an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen sowie die Pflicht zur Ermittlung des Bedarfs an Plätzen.
Darüber hinaus hat der Kreis aufgrund der in § 24a SGB VIII normierten Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots für Kinder im Alter unter drei Jahren u. a. eine jährliche Bedarfsermittlung sowie eine Feststellung des bereits erreichten Ausbaustandes vorzunehmen.
§ 24 SGB VIII i. d. F. ab dem 01.08.2013 regelt, dass für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr ein gesetzlicher Anspruch auf Tagesförderung besteht. Kinder im ersten Lebensjahr sind zu fördern, wenn die Eltern erwerbstätig sind oder ein sonstiger Bedarf zur Tagesbetreuung besteht.
Nach Vorlage des Bedarfsplans 2009 beschloss der Jugendhilfeausschuss des Kreises Segeberg am 18.11.2009 „Die Betreuungsangebote für Kinder im Alter unter drei Jahren sollen bis zum Jahr 2013 kreisweit eine Quote von durchschnittlich 35% erreichen. Jeweils zum Stichtag 15.03. sollen in 2010 22 %, in 2011 27 %, in 2012 32 % und in 2013 35% erreicht werden. In künftigen Berichten soll auch auf die Hortsituation eingegangen werden.“
Die Betreuungssituation für die Altersgruppen „Krippe“ (0-<3 Jahre), „Kindergarten“ (3 Jahre bis Schuleintritt), „Hort“ (Schuleintritt -<14 Jahre) und der Tagespflege zum 01.03.2010 ist dem anliegenden Bedarfsplan 2010 zu entnehmen.
Die Verwaltung steht mit den Kommunen im laufenden Kontakt, um die örtlichen Ausbaubedarfe festzustellen sowie deren Ausgestaltung und Planung zu besprechen.
Anlage/n: Kita-Plan SE 2010
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