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Vorlage - DrS/2011/062  

 
 
Betreff: Stellungnahme zum Ergebnis der überörtlichen Prüfung 2010 der Kreise Herzogtum- Lauenburg, Pinneberg, Segeberg und Stormarn durch den Landesrechnungshof Schleswig- Holstein
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
Verfasser/in:Andrasch, Elke
Federführend:Soziale Sicherung Beteiligt:Kita, Jugend, Schule, Kultur
Bearbeiter/-in: Heinze, Jan-Hauke   
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Entscheidung
01.09.2011 
22. Öffentliche Sitzung des Sozialausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Folgend die Stellungnahme aus dem Fachbereich III zu den Prüfungsbemerkungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Sozialausschusses fallen.

 

3. Soziale Sicherung: Entwicklung des Nettofinanzbedarfes.

 

3.6                            letzter Absatz (Seite 97)

 

Im Bereich „sonstige soziale Angelegenheiten“ nimmt der Finanzbedarf kontinuierlich zu.

 

Neben den vergleichsweise hohen Zuschüssen für die Schuldnerberatung  (siehe auch die gesonderte Stellungnahme) ist der Kreis Segeberg Träger eines Pflegestützpunktes und betreibt eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Die weiteren Ausgaben im Teilplan 315 sind mit gesetzlichen Ansprüchen nach dem Landespflegegesetz hinterlegt. Dazu gehören Zuschüsse für ambulante Pflegedienste, teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflege. Im Jahre 2008 betrugen die Sachausgaben 1.045.930,-- € und die Personalkosten 95.000,-- €. Der Finanzbedarf je Einwohner ist richtig wiedergegeben.

 

3.7 Ausblick: Rechnung mit vielen Unbekannten (Seite 97-100)

 

Die Feststellungen des Landesrechnungshofes werden inhaltlich geteilt.
Folgende Anmerkungen ergeben sich aus der Sicht des Kreises:

 

-         Der Bereich Soziales ist geprägt von einer Vielzahl für den Bürger unübersichtlicher Leistungsansprüche, die unterschiedliche Abrechnungssysteme und Statistikanforderungen nach sich ziehen. Das bindet unnötig Personalressourcen.

 

-         Die Hilfeplanung hat sich in der Eingliederungshilfe und in der Jugendhilfe erfolgreich etabliert. Es ist  unverständlich und für die Betroffenen ein Drama, dass in der Hilfe zur Pflege keine Hilfeplanung stattfindet. Gerade für Menschen unter 60 Jahren, die aufgrund eines Unfalles oder einer schweren Erkrankung in einer Pflegeeinrichtung landen, wird ohne kompetente Planung eine Rückkehr in die eigene Häuslichkeit erschwert bzw. unmöglich. Für die Bemessung des konkreten Hilfebedarfes ist der Sozialhilfeträger auf die Einschätzung anderer, z.B. des medizinischen Dienstes angewiesen, und hat damit keine Möglichkeit, vorhandene Ressourcen in der Familie, der Nachbarschaft, im Umfeld des Hilfesuchenden zu erkennen, geschweige zu nutzen.

 

-         Die demografische Entwicklung mit all ihren Chancen und Risiken fordert ein Umdenken in der Pflegebedarfsplanung als Daseinsvorsorge. Das Leben in der eigenen Häuslichkeit wird von den Menschen gewünscht und muss in der Sozialplanung im Vordergrund stehen. Der Kreis Segeberg sieht sich als Impulsgeber für die Städte und Gemeinden.

 

4.2 Schuldnerberatung (Teilplan 315)

 

Der Landesrechnungshof stellt fest bzw. schlägt vor:

 

4.2                           letzter Absatz ( Seite 108)

 

-         Die Kreise sollten sich die Prüfung und Entscheidung, ob die ratsuchenden Personen zu dem berechtigten Personenkreis nach SGB II bzw. SGB XII gehören, selbst vorbehalten und von einer Übertragung auf die Leistungserbringer absehen. Eine rein institutionelle Förderung der Beratung - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Beratungsstellen und ohne Prüfung, ob die gesetzlich festgelegten, individuellen Voraussetzungen für die Kostenübernahme gegeben sind, hält der LRH für nicht sachgerecht.

 

4.2                        1. Absatz (Seite 109)

 

-         Für die Kreise ergibt sich lediglich nach SGB II und SGB XII eine Verpflichtung, die Beratungskosten aus öffentlichen Mitteln zu tragen bzw. die Kostenübernahme zu prüfen. Für alle übrigen Personen, die eine Schuldnerberatung in Anspruch nehmen wollen, sind die Kreise gesetzlich weder verantwortlich noch zuständig. Erfolgt trotzdem eine Übernahme der Beratungskosten durch die Kreise, handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Der berechtigte Personenkreis sollte nicht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus ausgedehnt und die Prüfung der Leistungsgewährung nicht pauschaliert und/oder anderen Stellen überlassen werden.

 

4.2                      3. Absatz (Seite 109)

 

-         Die fallbezogene Betrachtung zeigt deutliche Unterschiede in der Zahlungshöhe. So sind z. B. in 2009 die Zuschüsse je Fall im Kreis Segeberg mehr als 3-mal so hoch wie im Kreis Pinneberg.

 

4.2                      2.Absatz (Seite 105)

 

-         Im Vergleichsjahr 2008 leistete der Kreis Segeberg auf Einwohner bezogen den höchsten, die Kreise Pinneberg und Stormarn den geringsten Zuschuss.

 

4.2                                            letzter Absatz (Seite 107)

-         Grundsätzlich erfolgt keine klare Abgrenzung zwischen Schuldner- und  

Insolvenzberatung.

 

Stellungnahme:

 

Im Jahre 2006 fiel beim Kreis Segeberg angesichts des hohen Aufwandes für die Einzelfallprüfung und die Abrechnung die Entscheidung zur Umstellung von der (teilweisen) Einzelfallabrechnung zur vollständigen Pauschalförderung. Die Umstellung auf pauschale Zuwendungen hat ca. 15% mehr Kapazitäten für Beratungen freigesetzt und die Beratung deutlich beschleunigt.

 

Anhand der  zur Verfügung gestellten Angaben entsteht der Eindruck, dass sich die fall- und einwohnerbezogenen Durchschnittskosten allein auf die pauschalen Zuschüsse und nicht auf die Einzelfallabrechnung beziehen. Insofern sind ohne ergänzende Berücksichtigung der Einzelfallkosten bei den jeweiligen Kreisen die Gesamtkosten je Einwohner und Fall nicht vergleichbar. Dies erschließt sich z. B. aus den für 2005 zitierten 182.000 € für den Kreis Segeberg. Dieser Betrag ist definitiv ohne Einzelfallabrechnungen, die in diesem Jahr noch stattgefunden haben, so dass das Gesamtbudget des Kreises im Jahre 2005 330.000,-- € betrug. Auf dieser Grundlage erfolgte die Bemessung der rein institutionellen Förderung in den Folgejahren. Ferner ist leider nicht nachvollziehbar, ob evtl. in anderen Kreisen darüber hinaus Sachleistungen (ggf. kostenlose Büroräume) gewährt werden oder Personalüberlassungen stattfinden.

 

Der Kreis Segeberg fördert die Beratung für alle von Ver- oder Überschuldung betroffenen und bedrohten Personen, die wirtschaftlich hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB II und SGB XII sind. Die Einkommensgrenze ist nach § 85 SGB XII zu ermitteln. Die übrigen individuellen Voraussetzungen bleiben nicht ungeprüft, sondern unterliegen genau definierten Kriterien.

Dem Kreis stehen alle Informationen für eine sorgfältige Prüfung der Leistungszahlen zur Verfügung, so dass eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Personalaufwandes entbehrlich erscheint.

Im Jahre 2010 wurden 1.500 Personen beraten. Sofern nur eine Stunde pro Antragsprüfung angesetzt wird, müsste mindestens eine Vollzeitkraft finanziert werden. Diese Mittel würden in der Beratung fehlen.

 

Für einen Vergleich der Aufwendungen der Kreise für die Schuldnerberatung sollte man nicht nur die Einwohnerzahl heranziehen. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr die Verschuldungsrate in den Kreisen. So liegt der Anteil der Schuldner im Kreis Segeberg mit 11 – 12 % deutlich über dem von Pinneberg (9 – 10 %) und Stormarn (8 – 9 %). Eine genauere Betrachtung der Position „Zuschuss je Fall“ verdeutlicht, dass die Anzahl der Fälle nicht einheitlich erhoben wurden. Schon die Abfrage des Landrechnungshofes nach der „Anzahl der Fälle und/oder der Beratungen“ zeigt, dass der LRH den Aufwand eines Falles mit dem einer Beratung gleichgesetzt hat. Ein Fall (Schuldner) beinhaltet aber mehrere persönliche Beratungen, Telefonate, Schriftverkehr, etc. Die Verbraucherzentrale hatte seinerzeit die Anzahl der Fälle in der Langzeitberatung und nicht die Gesamtzahl aller durchgeführten Beratungen (inkl. Kurzberatungen bis zu 3 Stunden) gemeldet.

 

In einem Kreis wurden in 2008 insgesamt 1.052 „Fälle“ bearbeitet (141.000 € Zuwendung/134 € je „Fall“). Bei 4,6 Beratungskräften entspricht dies 229 „Fälle“ je Schuldnerberater. Laut „Basisstatistik zur Überschuldung privater Haushalte des Statistischen Bundesamtes“ haben in Schleswig-Holstein 2008 die Beratungskräfte durchschnittlich 133,65 Langzeitberatungen (Fälle in der Schuldner- und Insolvenzberatung) durchgeführt. Die Differenz von 95 (71 %)  mit einer höheren Wirtschaftlichkeit zu begründen, ist stark erklärungsbedürftig.

Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, wie die 1.052 Fälle durch die 4,6 Beratungskräfte im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit geleistet wurden. Bei mindestens durchschnittlich 10 Stunden pro Fall ergäbe sich bereits eine Jahresarbeitszeit von 2.290 Stunden. Laut Personalkostentabelle des Landes standen aber nur 1.616 Stunden p. a. zur Verfügung. Der Arbeitsaufwand für Insolvenzberatungen, Prävention, Fortbildung, Vernetzung, Teambesprechungen usw. bliebe gänzlich unberücksichtigt.

 

Ziel in der Schuldnerberatung ist die Vermeidung einer Überschuldung des Schuldners und damit die Sicherung seiner/ihrer Teilnahme am Wirtschaftsleben. Da bei kurzfristigen Beratungen nicht die Gesamtsituation des/der Ratsuchenden untersucht, sondern nur Teilaspekte (z. B. drohende Energiesperre, Kontopfändung) beraten werden, ist die Kurzberatung kein geeigneter Maßstab für die fallbezogenen Kosten. Vielmehr sind die langfristigen Beratungen, bei denen alle Daten einschließlich der gesamten Haushaltssituation vorliegen, geeignet um die fallbezogenen Kosten zu ermitteln.

Daher plädiert der Kreis dafür, künftig nur die langfristigen Beratungen als Maßstab für die Ermittlung der fallbezogenen Kosten heranzuziehen.

 

Darüber hinaus finanzieren sich die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen aus Mitteln der Kreise, Kommunen, evtl. Dritter und des Landes. Folglich ist  nur eine Evaluation der gesamten Arbeit sinnvoll. Ebenso wie die Kosten einer langfristigen Schuldnerberatung könnten auch die Kosten der Insolvenzberatungen und Präventionsarbeit verglichen werden.

 

In der Zuwendungsvereinbarung ist in § 3 geregelt, dass Leistungen im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach Maßgabe der Insolvenzordnung nicht Gegenstand der Vereinbarung sind.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bericht  viele interessante Fragen aufwirft, deren Beantwortung zu einer Qualitätsverbesserung und deutlicheren Ausrichtung  der Schuldnerberatung im Land führen kann. Wir schlagen ein umfassendes Benchmarking aller Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen vor. Der Kreis Segeberg wird mit dieser Initiative an den Schleswig-Holsteinischen Landkreistag herantreten.

 

5. Suchtberatung (Teilplan 3675)

 

5.2.1 9. Absatz (Seite119)

 

Aus Sicht des Kreises stellt die bisherige Regelung zur Übertragung nicht verbrauchter Zuschussmittel eine Möglichkeit für die Träger dar, zwischen einzelnen Jahren flexibel auf eine ggf. schwankende Nachfrage zu reagieren. Durch die Möglichkeit der Übertragung wird zudem ein Anreiz zum wirtschaftlichen Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel geschaffen, da aufgesparte Mittel für den Träger nicht „verloren“ gehen, sondern sachgerecht für spätere Jahre verwendet werden können. Mit der Spitzabrechnung zum Ende der Vertragslaufzeit sieht der Kreis seine Interessen hinreichend geschützt.

 

5.2.1 letzter Absatz (Seiten 121/122)

 

Der LRH bemängelt in seinem Bericht die Methode der Finanzierung und Leistungsgewährung der Suchtberatung in den beteiligten Kreisen. Die Kritik bezieht sich u.a. auf die Feststellung der Anspruchsberechtigung, der zu beratenden Personen, die Gewährung von pauschalen Budgets ohne Gegenüberstellung der Leistung in Form von Quantität und Qualität und eine fehlende Beschränkung des Beratungsumfanges pro Klient.

 

Hinsichtlich einiger der empfohlenen Punkte kann bereits auf die ab 01.01.2012 gültigen, soeben abgeschlossenen neuen Verträge verwiesen werden:

So wurde in den neuen Verträgen dem bisher zur Verfügung gestellten Budget eine mindestens zu erbringende Anzahl von Beratungskontakten gegenübergestellt und ein fester Umfang von präventiven Leistungen vereinbart. Hierbei wurde auch die Definition eines Beratungskontaktes hinsichtlich zeitlichem Umfang und Inhalt nachgeholt.

 

Nicht aufgenommen wurde hingegen eine Prüfung der Zugangsberechtigung der Beratungssuchenden durch den Kreis. Dieses würde erhebliche Personalaufwendungen beim Kreis verursachen, welche ggf. zu Lasten des Budgets für die direkte Beratung gehen könnte. Eine Reduzierung der direkten Beratungsumfänge sollte im Rahmen der aktuellen Verhandlungen explizit verhindert werden, um bei gleich bleibender finanzieller Ausstattung die bisherige Versorgung der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.

Davon unabhängig wird von hier insbesondere der niederschwellige Zugang zu den Suchtberatungsstellen als erhaltenswert und wichtig eingeschätzt. Dem würde ein formelles Prüfverfahren zur Erteilung der Zugangsberechtigung entgegenstehen.

 

Eine Begrenzung der Beratungsfälle und eine Begrenzung der auf die einzelnen Personen entfallenden Beratungskontakte erschienen aus den vorgenannten Gründen nicht opportun.

 

5.2.32. Absatz (Seite 123)

 

Die vom LRH aufgestellten Anforderungen an Verwendungsnachweise für die Suchtberatung werden größtenteils durch die im Kreis Segeberg getroffenen Regelungen abgedeckt. So ist die Vorlage eines Sachberichtes und rechnerischen Nachweis über alle Einnahmen und Ausgaben zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres vereinbart. Die für den Sachbericht geforderten Standards werden insoweit erfüllt, als das Fallzahlen, Beratungszahlen und Zu- bzw. Abgänge aufgeführt werden müssen. Angaben über Wohnorte, Altersstruktur und Art der Suchtproblematik sind nicht explizit gefordert, werden durch die Träger aber geliefert. Das Kriterium der Beendigungsgründe wurde von hier bisher als nicht notwendig erachtet.

 

Konsequenzen für nicht rechtzeitig gelieferte Verwendungsnachweise sind nicht vorgesehen. Dies resultiert aus der Erfahrung, dass es in den zurückliegenden Jahren in keinem einzigen Fall zu einer verspäteten Abgabe gekommen ist.

 

5.3.1vorletzter Absatz (Seite 127)

 

Eine vergleichende Betrachtung der unterschiedlichen Kosten zwischen einzelnen Trägern und eine mögliche Vereinheitlichung der Kostenbetrachtung in den Kreisen sollte über den LKT erfolgen. Hierzu müsste die AG Sozialamtsleitung beim LKT die Initiative übernehmen. Der Kreis Segeberg  wird dies anregen.

 

5.3 3./4. Absatz (Seite 126)

5.3.21. Absatz (Seite 129)

5.3.3 4. und 5. Absatz (Seiten 130/131)

 

An verschiedenen Stellen des Berichtes zu den Suchtberatungsstellen wird die mangelhafte und nicht vergleichbare Datenlieferung, insbesondere für die Jahre vor 2008, durch einzelne Träger beklagt. In den neu abgeschlossenen Zuwendungsvereinbarungen sind bereits einheitliche Vorgaben für die in den Sachberichten zu liefernden Daten (u.a. durchschnittliche Beratungsdauer pro Fall, Anzahl der betreuten Personen) vorgeschrieben. Durch diese Vorgaben sollten die im Rahmen der Prüfung aufgetretenen Lücken im Berichtswesen geschlossen werden und zukünftig eine durchgängige und vergleichbare Datenlieferung ermöglicht werden.

 

5.34. Absatz (Seite 126)

5.3.2                                1. Absatz (Seite 129)

 

(„unplausible Zahlen“)

Bei der Datenlieferung entstand ein Missverständnis: Die Angaben zu den durchgeführten Beratungen bzw. beratenden Personen wurden dem jeweiligen Jahresbericht des Trägers entnommen. Wie erst nunmehr offenkundig wurde, umfassen die im Jahresbericht genannten Angaben nicht nur die durch den Kreis finanzierten Leistungen, sondern auch durch kommunale oder Landesmittel gedeckten Leistungen. Somit konnten im Rahmen der Auswertung keine plausiblen Ergebnisse darüber erzielt werden, welche Beratungssequenzen „allein“ aus Kreismitteln finanziert wurden. An sich ist es aber zu begrüßen, dass die Träger durch die intensive Einwerbung von Drittmitteln eine breitere als vom Kreis finanzierte Beratungsbasis schaffen. Für zukünftige Zeiträume dürften diese Darstellungsprobleme durch die neu vereinbarten dezidierten Berichtspflichten ausgeräumt sein.

 

5.5                                      3.Absatz (Seite 133)

 

Abschließend wird durch den LRH eine Vereinheitlichung der Leistungsstandards in den geprüften Kreisen empfohlen. Der Kreis Segeberg würde eine solche interkommunale Vereinheitlichung begrüßen. Hierzu müsste die AG Sozialamtsleitung beim LKT die Initiative übernehmen. Der Kreis Segeberg  wird dies anregen.

 

 

14.6 Der wirtschaftliche Vorteil der interkommunalen Zusammenarbeit - Vermutung versus Nachweis

 

14.6                2. Absatz (Seite 324)

 

Bezüglich der Verwaltungsgemeinschaft Koordinierungsstelle Soziale Leistungen (KOSOZ) – Teilplan 3117 - wird durch den LRH folgende Bewertung abgegeben:
 

„Die KOSOZ ist bereits in der überörtlichen Prüfung der Kreise Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde und Schleswig-Flensburg als gute Kooperationslösung bewertet worden. Der sachgerechte Personalbedarf ist noch nicht ganz erreicht. Die Personalausstattung ist jedoch unter vollständiger Ausschöpfung der Landesmittel verbessert worden. Die Passagen in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Steuerung der KOSOZ und der Einwirkungsrechte der einzelnen Kreise sind unter Berücksichtigung der Anmerkungen des LRH überarbeitet worden.“

Die Bewertung des Landesrechnungshofes deckt sich mit der Wahrnehmung der Verwaltung.

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss empfiehlt/der Kreistag beschließt, der Stellungnahme der Verwaltung zum Ergebnis der überörtlichen Prüfung 2010 der Kreise Herzogtum- Lauenburg, Pinneberg, Segeberg und Stormarn wird zugestimmt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

x

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

x

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme