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Auszug - Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der WI-SE-Fraktion und der Fraktion die LINKE zur Kostenübernahme für Verhütungsmittel für Personen mit geringem Einkommen  

 
 
12. Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 3.4
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 25.06.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 21:55 Anlass: Sitzung
Raum: Kreistagssitzungssaal
Ort: Hamburger Straße 30, Bad Segeberg
DrS/2018/199-2 Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der WI-SE-Fraktion und der Fraktion die LINKE zur Kostenübernahme für Verhütungsmittel für Personen mit geringem Einkommen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Drucksache
  Bezüglich:
DrS/2018/199
Federführend:Gremien, Kommunikation, Controlling Bearbeiter/-in: Krüger, Tanja
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Evermann bemängelt, dass der Antrag erneut auf die Tagesordnung genommen worden sei, obwohl es keinen neuen Sachverhalt gebe. Über den Antrag sei bereits im Kreistag abgestimmt worden. Frau Lessing erklärt, dass im Sozialausschuss Änderungen im Beschlussvorschlag vorgenommen worden seien.

 

Beschlussvorschlag:

Die SPD-Fraktion, die WI-SE-Fraktion und die Fraktion DIE LINKE beantragen, der Sozialausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt die Kostenübernahme für Verhütungsmittel für Personen mit geringem Einkommen.

 

Antragsberechtigt sind Personen, die entsprechend der Altersgrenze von SGB V § 24a Abs. 2 S.1 keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Krankenkasse haben, einen Wohnsitz im Kreis Segeberg haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

a)    Laufender Bezug unterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB II oder

b)    laufender Bezug unterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB XII oder

c)     laufender Bezug unterhaltssichernder Leistungen nach dem AsylBLG oder

d)    laufender Bezug von Leistungen nach § 6a BKKG oder

e)    laufender Bezug von Leistungen nach BAFöG oder

f)     laufender Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder

g)    laufender Bezug von Wohngeld oder

h)    geringes Einkommen

 

Für die Ermittlung von „geringem Einkommen“ wird auf die §§ 35 und 82 SGB XII verwiesen sowie ein pauschaler Aufschlag von 10 % berücksichtigt. 

 

Die mit Sperrvermerk versehenen Mittel werden in Höhe von 30.000 € freigegeben.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

mehrheitlich

Zustimmung: 7       Ablehnung: 5 Enthaltung: -