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Diskussion und Abstimmung s. TOP 9
Beschluss: Die Grundsätze für die Förderung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg werden wie folgt geändert:
Der dritte Punkt wird wie folgt gefasst:
„Im investiven Bereich sind kreisangehörige Kommunen antragsberechtigt. Ferner sind gemeinnützige juristische Personen im Sinne von § 52 Abgabenordnung antragsberechtigt, wenn ihnen Mittel im Rahmen des Denkmalschutzes bewilligt wurden.
Kreiseigene Einrichtungen sind nicht antragsberechtigt.“
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt
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