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Der
Kreistag beschließt ohne Aussprache. Beschlussvorschlag: Der
Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt: § 8 und § 9
der Betriebssatzung des Kreises Segeberg für den Eigenbetrieb „Immobilienverwaltung
des Kreises Segeberg“ vom 05.07.2007, ergänzt am 04.10.2007, werden wie folgt
neu gefasst: § 8 – Betriebsbeginn,
Wirtschaftsjahr und Buchführung (1) Der Betriebsbeginn ist der
01.01.2008. (2) Das Wirtschaftsjahr ist das
Kalenderjahr. (3) Die Haushaltswirtschaft wird nach
den Grundsätzen der doppelten Buchführung in Anwendung der
Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik geführt. § 9 – Prüfung (1) Die Prüfung des
Jahresabschlusses richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes II des
Kommunalprüfungsgesetzes. (2) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit,
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Handelns der Betriebsleitung erfolgt
gem. § 116 Absatz 1 Nr. 4 GO durch das Rechnungsprüfungsamt des Kreises
Segeberg. Die neue Anlage
1 (Immobilien-, und Liegenschaftsbestand) und die neue Anlage 2
(Darlehensverbindlichkeiten) ersetzen die alten Anlagen 1und 2 und werden
Bestandteil dieser geänderten Eigenbetriebssatzung. § 10 der
Errichtungs- und Organisationssatzung des Kreises Segeberg für das
Kommunalunternehmen Anstalt öffentlichen Rechts „Gebäudemanagement des Kreises
Segeberg“ (GM AöR) vom 16.10.2007, geändert durch Änderungssatzung vom
27.08.2008, wird wie folgt neu gefasst: § 10 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht
und die Erfolgsübersicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des
Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung und
Übersendung des Berichtes über die Abschlussprüfung durch die Prüfungsbehörde
dem Verwaltungsrat unverzüglich zur Feststellung vorzulegen. Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind von sämtlichen Vorstandsmitgliedern unter
Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die
Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Kreis
zuzuleiten. (4) Die Anordnungen und Ausführungen finanzwirksamer Vorgänge
sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben
Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 81 Abs. 5
LVwG verbunden sein. Pause
von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Abstimmungsergebnis: einstimmig Zustimmung: 43 Ablehnung:
- Enthaltung:
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